13. Anordnungen bei der Anwesenheit desdeutschen Svönigs zu Frankfurt.
Wenn die goldene Bulle den Bürgern von Frankfurt dieSchwörung des Sicherheitseides und, bei Androhung schwererStrafe, die ßesclhitzung der Kurfürsten allerdings nur solangezur Pflicht machte, als zur Zeit der Königswahl das Geschäftdauern würde, so war doch der Stadtrath bedacht, auch ausserdem Wahlgeschäft die Kurfürsten und insbesondere den Königbei seiner Anwesenheit zu Frankfurt in Schulz zu nehmen, dieThore vor Uebcrfall gehörig zu wahren, die Fürsten würdevollzu empfangen und überhaupt polizeiliche Massregeln in diesemSinne zu treffen.
Die betreffenden Anordnungen aus früherer Zeit Sind unsindessen nicht näher bekannt; erst seit den Zeiten Ludwigs desBaiern finden wir hierüber einzelne Vorschriften; nach demTode Ruperts 1410 wurden die frühem Anordnungen zusammengetragen, und linden wir solche aus den AVahltagsakten bei0 hl e ns chl a ge r , goldene Bulle, 1'rkundenbucli S. 178. LXXII.abgedruckt. — K. Friedrich 111., erwählt 1440, beschloss 1442,sich zu Aachen krönen zu lassen und einen Reichstag zuFrankfurt ahzuhallen. Wegen der Durchreise nach Aachen undin Betreff des abzuhaltenden Reichstags wurden die früherenVorschriften des Raths gesammelt und in eine Ordnung ge-bracht, auch über den Einzug des Königs ein Regulativ abge-fasst, welches als allgemeine Vorschrift auch bei späterer An-wesenheit von Kaisern in Frankfurt lange beobachtet wurde.
Die Bürger, cingetheilt iu Zünfte und Gesellschaften, bilde-ten die städtische Kriegsmacht und lag desfalls denselben alleindie Bewachung der Stadt und die Handhabung der Ordnung ob,bis hei verändertem Kriegswesen die Wachen durch bezahlteSöldlinge, diesen Krebsschaden des Stadtbudjels, so wie durchleibeigene Dorfbewohner besetzt und die ganze polizeilicheOrdnung gehandhabt wurde«