Kapitel I.
R e i c li s o b e r li a u p t.
Wie das Volk der Franken sich sein Oberhaupt gegeben,oh durch das Recht der Erbfolge oder durch freie Wahl desVolks, ist noch nicht zweifellos festgestellt, wenigstens fürdie früheren Perioden ihrer Geschichte; nur das wissen wir,dass ihre Könige ihren Sühnen die Regierung hinterliessen,und dass diese Söhne die Ländergebiete und Regierungsattributedes Vaters öfter wie ein unbestrittenes Erbtheil unter sichgetheilt haben. So gelangte auch Karl, der Sohn des Franken-königs Pipin, 768 zur Regierung, vereinigte durch seine Erobe-rungen zum erstenmale alle germanischen Völker unter sichals Alleinherrscher und nannte sich in seinen Urkunden RexFrancorum et Langobardorum, Der Königstitel war der höchsteund verlieh seinem Inhaber gegen andere Grossen, wie dieHerzoge und Grafen, den Vorzug.
Zur Thronbesteigung eines Regenten gehörte in der Thatnur die Besitzergreifung der Würde selber; die Ceremonieeiner Krönung war hierzu nicht erforderlich, denn werwollte überhaupt demjenigen, der alle Machtfülle in sich ver-einigte, den Thron streitig machen ? So finden wir denn, dassdie Könige der Franken vor Karl dem Grossen sich nichtkrönen Hessen, eben so wenig machte er selber, der sich gra-tia Dei Rex nannte, auf eine Krönung Anspruch. Die Veranlas-sung zu seiner nachherigen Kaiserkrönung war vielmehr —unbefangen betrachtet — mehr eine zufällige. Nach dem lan-gobardischen Krieg und der Entsetzung des Königs Desideriuswar Karl gegen Ostern nach Rom gezogen, und wurde hier
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