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Die Wahl und Krönung der deutschen Kaiser zu Frankfurt am Main
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Kapitel YIII.

K a i s e r w a h 1.

Nachdem die Wahlkapitulation von den Kurfürsten abgefasstwar, wurde der goldnen Bulle gemäss ein Wahltag festgesetzt,ohnerachtet die kollegialische Wahl in der neuern Zeit, da diePerson des neu zu wählenden römischen Königs oder Kaisersschon durch diplomatische Verhandlungen mit jedem einzelnWahlfürsten festgestellt war, nur noch eine blosse Formalitätsein konnte. Die goldne Bulle Cap. II. bestimmt:Wenn dieKurfürsten in Frankfurt eingetroflen sind, so sollen sie dennächsten Morgen, wenn der Tag aufgeht die dilucolo inder Kirche zu St. Bartholomäi daselbst eine Messe von demheiligen Geiste singen, dass er ihr Herz erleuchte und dasLicht seiner Kraft in ihre Sinne komme, auf dass sie mit sei-ner Hülfe einen gerechten, braven und brauchbaren Mannhominem justum, bonum et ulilem zu einem römischen Königund künftigen Kaiser zum Heil aller Christen wählen und hier-auf deshalb einen Eid ablegen; nach Ablegung des Eids vordem Altar sollen sie sich zur Wahl begeben und aus der StadtFrankfurt nicht mehr auseinander gehen, bis sie einen römi-schen König gewählt hätten. Im Fall, dass sie binnen dreissigTagen, von dem Tage an, da sie den Wahleid abgelegt hätten,keinen König gewählt hätten, sollen sie nach solcher Zeit vondreissig Tagen an Brod essen und Wasser trinken, ex tuneexaclis eisdem triginta diebus a modo panem manducent etaquam bibant und nicht eher aus der Stadt weichen, bis sieeinen Regenten oder weltliches Oberhaupt der Gläubigencaput fldelium gewählt hätten. Würdtwein subs. dipl. I.pag. 120 theilt den modus Regem Romanorum electum Franco-fordie introducendi exaltandi etc. nach einer Handschrift desCanonicus Baldmar aus dem 15. Jahrhundert mit, und enthältdas Rituale, welches aber durch den Wahlconvent in späterenZeilen verändert wurde.