ben der Stadtkanzlei schwarz besiegelt. In allen Kirchen wur-den Trauerpredigten gehalten, welchen der Rath in Trauerkleidungbeiwohnte; überhaupt nahmen alle öffentlichen Geschäfteeine Haltung an, die die Liebe und Dankbarkeit gegen den Ver-blichenen und die Theilnalnne an dem Hintritt des Herrschersbeurkundete, in dem die Bürger der Reichsstadt zugleich ihreigenes Oberhaupt verehrt hatten.
Kapitel III.
R e i c h s v i k a r i a t.
Die ältere Reichsgeschichte kennt die Reichsvikarien nicht.Lamey: von dem Ursprung des Kurpfälzischen Reichsvikariats;Mannheim 1790, behauptet, dass es sich auf die alten Herzogeder beiden Hauptnationen Franken und Sachsen gründe. Diesesist schon darum sehr unwahrscheinlich, da während des grossenInterregnums keine Reichsvikarien eingetreten sind, was gewissgeschehen wäre, wenn solche überhaupt existirt hätten. Lud-wig in Erl. d. g. B. S, 515 sucht den Ursprung in dem Erz-pfalzgrafen- und Erzmarschalienamt; der erstere war Oberrichter,letzterer Reichsexecutor, weil selbstredend bei Erledigung desReichs wenigstens die Reichsgerichtsbarkeit nicht still stehendurfte. Erst in der goldenen Bulle Tit. V. wird das Reichsvi-kariat als Grundgesetz aufgestellt, mit den Worten: „So oft dasheilige Reich erledigt wird, solle der durchlauchtige Pfalzgrafam Rhein, des heiligen Reichs Erz-Truchsess, statt eines künf-tigen römischen Königs in den Rheinischen Landen und inSchwaben und sonst wo Frankenländisch Recht gilt, des Fiir-stenthums oder der Grafschaft Pfaltz des Vorrechts wegen Ver-weser des Reichs Selbsten sein, mit der Gewalt Recht zu spre-chen, geistliche Stellen zu besetzen, die Gefälle und Einkünfteeinzusammeln und Belehnungen zu vollziehen, den Lehns-Eid