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Die Wahl und Krönung der deutschen Kaiser zu Frankfurt am Main
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Quartiere eingetheilt; die vorzüglichsten Wohnungen für dieKurfürsten und deren ßotchafter bestimmt, und an dem Ge-bäude das Kurwappen angebracht. Die zu diesem Bezirkgehörenden Häuser bekamen Schilder angeschlagen, woraufdas Kurwappen und der Name der Kur stand.

/Die Pflichten, welche die Stadt Frankfurt hierbei zu er-füllen hatte, bestimmt die goldne Bulle Cap. I. §. 21:Wirauferlegen aber den Bürgern zu Frankfurt und befehlen, dasssie sowohl alle Kurfürsten überhaupt, als auch jeden insbe-sondere wider des andern Ueberfall, dafern sie sich untereinander entzweyen sollten, wie auch wider jedermänniglichsamt ihren Leuten, die sie insgesamt und deren jeder in er-meldter Anzahl von zweihundert Pferden in die Stadt gebracht,Kraft des Eides, den sie darüber zu den Heiligen schwörenmüssen, mit treuem Fleiss und ernstlicher Sorgfalt beschützenund behüten sollen. Widrigenfalls sie als Meineidige bestraftetund nichts desto minder aller ihrer Rechte, Freiheit, Gnadenund Huld, die sie vom Heiligen Reich haben, verlustig sein,auch in des Reichs Acht mit Leib und allen ihren Gütern sofortverfallen sollen. Und wird demnach allen und jeden erlaubet nacheigenem Gefallen, ohne richterliche Gewalt, dergleichen Bürger,die wir in solchem Fall jetzt alsdann und alsdann als jetzt,aller ihrer Rechte berauben, als Yerräther, Untreue und Auf-rührer ohngehindert anzufallen, dergestalt, dass sie solchesAnfalles wegen keiner Strafe von dem Heiligen Reich odervon jemand sonsten irgends sich besorgen mögen.

25. Ueberdies sollen besagte Bürger von Frankfurtsolche ganze Zeit über, da man mit dem obgemeldten Wahl-geschäft umgehet, und darüber handelt, niemand in besagteStadt, welcher W'ürde, Wesens oder Standes er sey, einlassenoder sich einzuschleichen verstatten. Die Kurfürsten und deroBotschafter und Bevollmächtigten allein ausgenommen, derenjedweder mit zweihundert Pferden, wie oben einzulassen.

,,§. 26. Würde aber nach Ankunft der Kurfürsten oder beiihrer Anwesenheit in besagter Stadt sich ein Fremder befinden,dessen Ausfahrt sollen die Bürger Selbsten ohne Verzug und

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