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«roldenen Bulle bewährt. Der «ranze Akt war in so sleifeFormen gebannt, dass bald aller höhere politische Schwungdaraus entschwand und nur noch eine hohle, aber äusserlichdesto glanzvoller zugestutzte und aufgeputzte Formalität übrigblieb. Wirklich war seit Karls Y. Zeiten das ganze Wahl-jgeschäft nur noch eine blosse Formalität, indem die Persondes neu zu erwählenden Königs oder Kaisers meist durchdiplomatische Verhandlungen mit den Kurfürsten schon längstzum Voraus bestimmt war, und die insgeheim verabredeteWahl nur noch nach den Vorschriften der goldenen Bulle, durchfeierliche Verhandlungen in der Bartholomäikirche, ihre rechts-beständige Kraft erhalten sollte.
Die goldene Buhe enthält nun hierüber nachfolgende Vor-schriften. Cap. IV. §. 2: „Wenn das Reich ledig stehen möchte,soll alsdann der Erzbischof von Mainz die Gewalt haben, dieer auch vor Alters bekanntermassen gehabt hat, die übrigenFürsten, seine Mit - Kurfürsten , schriftlich einzuladen.“ Undzuvor Cap, I. §. 21. wurde bestimmt: „Sobald es nun dahinkommen, dass des Kaisers oder römischen Königs Tod imStifte Mainz kund worden, von der Zeit an, innerhalb Monats-frist der von dem Tage # ), da des Kaisers Tod bekannt worden,unausgesetzt an zu rechnen, befehlen und verordnen wir, dassallen und jeden Kurfürsten der Tod und das Ausschreiben vondem Kur fürsten von Mainz in otfnen Briefen kund gemacht werde.Dafern aber der Kurfürst in Ausfertigung und Einschickung solcherSchreiben vielleicht nachlässig oder säumig sein sollte, von derZeit an mögen die Kurfürsten aus eigner Bewegniss ungerulfennach ihrer Treue, damit sie dem Heil. Reich verwandt sind,innerhalb dreier Monaten, in oft gedachter Stadt Frankfurt zu-sammen kommen und einen Römischen König und künftigenKaiser erwählen.“ Das Formular zu diesen Einladungsschreibenwird im 18. Cap. der G. Bulle mitgetheilt.
Der Zeitraum zur Wahlfrist wurde selten abgekürzt, weildie Rechte der Reichsverweser hierdurch gelitten hätten. Nur
*) a die notitiae — also nicht vom Todestage an.
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