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Die Wahl und Krönung der deutschen Kaiser zu Frankfurt am Main
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bezeichnet werden, übertrugen die Vormundschaft über den Königund die Reichsvenvaltung dem Erzbischof Hatto von Mainz unddem Herzog Otto von Sachsen. Factum est heisst es beiEckhard in Comment. de rebus Franciae oriental. II, pag. 792ut filius Senioris nostri, quamvis parvissimus, communi con-silio Principum et totius populi consensu in Regem elevaretur.Wer waren aber die Principes ? Ob darunter sämmtliche Dy-nasten des Reichs oder nur die Herzoge und Grafen zu ver-stehen seien, ist ungewiss.

Die erste Wahl und Krönung eines deutschen Königs, dieuns ausführlich beschrieben wird, ist die Ottos I. im Jahr 936.Vergl. Wittichindi Corbejensis Annal. apud Meibom. Script, rer.Germ. I, pag 612. Ihn wählten Duces ac praefectorum Prin-cipes cum cetera principum militumque manu. Hier erscheinenmit andern Wählern die Herzoge als Wahlfürsten; wer aberwaren die praefecti und principes ? Offenbar hatten sich nochkeine bestimmte Abgrenzungen hierfür gebildet. Unter den An-wesenden erscheinen namentlich auch die drei Erzbischöfe von

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Mainz, Trier und Köln; aber auch der alte, bei jeder Wahl sicherneuernde und bis 1658 sich fortspinnende Streit, wer vonihnen den König krönen solle, nimmt hier seinen Anfang. Dievier 'Herzoge der deutschen Hauptvölker finden wir gleichfallsals Kämmerer des Königs und hier die ersten Spuren der Reichs-Erzämter. Herzog Giselbert von Lothringen, in dessen GebietAachen lag, hatte die Aufsicht über das Ganze, also das spätereErz-Kämmereramt; Eberhard, Herzog der Franken, hatte für dieAnschaffung der Speisen zu sorgen, besorgte also die Geschäfteeines Truchsess; Hermann, Herzog von Schwaben, besorgte dasSchenkenamt; und Herzog Arnulf von Baiern hatte für den Unter-halt des königl. Gefolges zu sorgen, war also Marschall; derneue König, als Herzog von Sachsen, konnte sich nicht selbstbedienen. Aus diesen drei Erzbischöfen und den Herzogen derDeutschen bildete sich das Collegium der nachherigen Wahl-fürsten , die als solche das alleinige Recht zu der Königswahlin Anspruch nahmen. Doch gelangten sie erst nach längererZeit zu diesem ausschliesslichen Recht. Bei der Wahl König