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anstatt und von wegen des Reichs aufzunchmen. WelchesAlles aber nachher der erwählte römische Kaiser erneuern undfür ihn abermals solcher Lehnseid abgelegt werden solle; Für-stenlehen allein ausgenommen, wie auch diejenigen, welcheman insgemein Fahnenlehen zu nennen pfleget, deren Belehnungund Vergebung sich der Kaiser oder römische König insbesondereVorbehalten wissen will. Inzwischen solle auch der Pfalzgraf'wissen, dass ihm alle Veräusserung und Verpfändung der Stückedes Reichs für die Dauer dieser Reichsverwesung namentlichuntersagt sei.“
„Gleichergestalt solle auch die Reichsverwesung der Herzogvon Sachsen, des Heil. Reichs Erzmarschall, führen und zwaran solchen Orten, wo Sachsenrecht im Gebrauch ist, auf ebendie Art und Weise, als oben gesagt worden.“
Wir haben hier genaue Vorschriften, wie bei einer Thron-erledigung das deutsche Reich verwaltet wurde, allein unbe-stimmt blieb es doch, wer bei Krankheit oder sonstiger persönlicherUnfähigkeit oder bei Abwesenheit das Reich verwalten sollte.
Desfalls wurde in den neuern Wahlkapitulationen Art. 13.§. 9. bestimmt, dass nicht nur nach Absterben des Kaisers,sondern in dessen Minderjährigkeit, langer Abwesenheit ausserdem Reich, und analog bei Krankheit die Reichsvikarien einenReichstag ausschreiben und halten könnten und im Allgemeinenwurden im Art. 30. §. 6. die Reichsvikarien der goldenen Bullegemäss bestätigt. Doch haben Oesterreich und Böhmen, dasauch von der Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte ausgenommenwar und weder fränkisches noch sächsisches Recht kannte(wie die goldene Bulle vorschrieb), folgerichtig dieses Reichsvika-riat nie anerkannt, Die Reichsverweser übernahmen die Interims-regierung gleich bei dem Ableben des Kaisers, wenn kein rö-mischer König vorhanden oder derselbe noch minderjährigwar; denn als z. B. Joseph I. 1690 in einem Alter von 12 Jah-ren zum römischen König gewählt wurde, so erhieltdie Bestimmung der Wahlkapitulation eine praktische Be-deutung, wonach die Reichsvikarien, wenn der Erwählte vordem 18, Jahr die Regierung erhielt, in seinem Namen regieren