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Die Wahl und Krönung der deutschen Kaiser zu Frankfurt am Main
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n jg. Dieser sogenannte König wurde nämlich gar nicht unterdie wirklichen Regenten Europas gezählt; auch hatte er nurunter gewissen Umständen die Reichsverwaltung zu führen,als designirten künftigen Kaiser, nicht als Mitregent, den lilelder Majestät und den Reichsadler, jedoch nur einköpfig im Wap-pen führend, so finden wir als Könige Heinrich (VII.), Conrad IV.,Wenzel, Maximilian I., Ferdinand I., Maximilian II., Rudolf II.,Ferdinand III., Joseph I., Joseph II.

Nicht seit Karl dem Grossen, dem Gründer des Frankenreichs,sondern seit der dritten Reichstheilung Ludwigs des Frommenunter seine Söhne, in welcher Deutschland von dem fränkischenReich gänzlich abgesondert wurde, sind die Anfänge einesdeutschen Reichs zu datiren. Der Vertrag von Verdun 843 be-bestätigte Ludwig, der seitdem den Beinamender Deutscheführte und in Frankfurt residirte, im Besitze dieses deutschenReiches, wie cs damals erwuchs, um nach 963 Jahren wiederzusammenzubrechen. Am 1. August 1806 übergaben Baiern,,Württemberg, Baden, Hessen, Hohenzollern, Salm-K ybu rg, Isen-;bürg und der Reichserzkanzler der Reichsversammlung eineUrkunde, nach welcher sie sich vom Reichsveiband lossagen,indem sie sich durch die rheinische Bundesacte mit Frankreichvereinigt hätten. In der denkwürdigen Erklärung, welche derletzte römische Kaiser deutscher Nation, der vielgeprüfte Franz II,,am 6. August 1806 erliess, wodurch er die Kaiserkrone und dasReichsregiment niederlegte, sagt er: Da mehrere Reichsständegänzlich vom Reiche sich getrennt und alle Erwartungen fürdas Beste des Reichs vernichtet hätten, so habe er hierdurchdie vollendete Ueberzeugung gewonnen von der gänzlichen Un-möglichkeit, die Pflichten des kaiserlichen Amts länger zu erfüllen. |Wir sind es daher, fährt er fort,Unseren Grundsätzen undUnserer Würde schuldig, auf eine Krone zu verzichten, welchenur so lange Werth in Unsern Augen haben konnte, als Wirdem von Kurfürsten, Fürsten und Ständen und übrigen Anjrehö-rigen des deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entspre-chen und den übernommenen Obliegenheiten ein Genüge zuleisten im Stande waren.