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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
327
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Privatfürstcnrecht zu behandelnden Sache, und über den Cha-rakter des Successionsrechtcs, als einer Privatsache der Mit-glieder eines regierenden Hauses, gesagt worden ist. Auch be-ruhet es auf Notorietät, daß gerade Successionsklagen inden landesherrlichen Familien zur Zeit des deutschen Reichesimmer in Form des Civilprozcsses verhandelt worden sind.^)

In Bezug auf den zweiten Einwand ist vorerst das zuentgegnen, was ebenfalls schon früher öfter erinnert werdenmußte, daß es sich hier durchaus nicht um eineWieder-herstellung" eines öffentlichen Verhältnisses, sondern lediglichum die behauptete bessere Erbcnqualität der HerrenRcclamantcn handelt; denn der Familie Bentinck ist an sichdie Landcshcrrlichkeit in Kniphausen weder bestritten, nochentzogen: der Streit ist nur ein solcher, der in der Familieselbst unter Familiengliedern geführt wird. Sodannaber muß man die Offenheit anerkennen, mit welcher einge-räumt wird, daß die Bundesversammlung gerade darum ange-gangen werde, weil sie kein Gericht sei, d. h. weil manvon ihr als politischer Autorität das erreichen zu könnenhofft, was man geständig ist mit Recht und alsRecht von keinem Gerichte erlangen zu könne», daßman also bei ihr, weitste P ol i tisch e Autorität ist, Ansprüchedurchzusetzen hofft, welche geständiger Maaßen jedes Ge-richt als rechtlich unbegründet zurückweisen müßte. Diehohe Bundesversammlung wird schwerlich Ursache haben, sichdurch diese Charakteristik ihrer politischen Autorität beson-ders geschmeichelt zu fühlen: die Wissenschaft aber hat Ursache,dankbar für die Entdeckung zu sein, daß es sonach inDeutschland auch eine Instanz gäbe, wo man das, was an sichUnrecht ist, zur Geltung zu bringen und durchzusetzen hoffenkönne. Eine Probe seiner auch sonst schon mehrfach gezeigtencigenthümlichen Logik gibt sodann das Gutachten noch S. 143,

Daß dtc Gerichte compctcnt sind, über den Einfluß der bei dieserGelegenheit etwa zur Sprache kommenden hohen AdclScigenschast zu er-kennen, hat auch Mittcrmaicr in der neuesten s7) Auflage seines deut-schen Privatrechts § 58 S. 211 ausdrücklich anerkannt.