also schon aus diesem Grunde gegen seine Aussprüche kein Re-curs mehr möglich wäre, wenn es ihm einmal beliebt hätte,von dem in der Reichshofrathsordnung Tit. V H 20 dem Kaisereingeräumten Rechte, in jenen Sachen, welche zur Sclbstcutschei-dung an ihn gebracht werden müßten, „nach seinem W illcnund Gefallen"") zu entscheiden, Gebrauch zu machen.
Die Beschränkung des kaiserlichen Standcserhöhungörcch-kes durch die Reichsgesctzgcbung uud deren Bedeutungund beziehungsweise Bedeutungslosigkeit für den Ben-tin ck'schen Rechtsfall.
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1) Die Beschränkungen des kaiserlichen StaudescrhöhungsrcchtcS nach derDarstellung im Pözl'schcn Gutachten.
Das Pözl'sche Gutachten, welches fortwährend das kaiser-liche Standeserhvhungsrccht und Sclbstentscheidungsrecht inStatus- und Mißheirathssachen landesherrlicher Familien durch-einander mengt, und das eine als in dem anderen mitbegriffcndarzustellen sich bemüht,"") kann sodann nicht umhin, anzuer-kennen, daß dem Kaiser allmählig durch die Reichsgesetzgebungeinige Beschränkungen hinsichtlich seines Standcscrhöhungs-rechtes gesetzt worden sind. Diese Bestimmungen findet nun dasPözl'sche Gutachten S. 70:
1) in der Wahlcapitulation seit 1658, worin sich derKaiser verpflichtet (srt. l. § 5 und urt, XXII. § 2), Niemandenvon den neu erhöhten Fürsten, Grafen und Herren ein Decretzur Aufnahme in den Fürstenrath oder in eines der gräflichenCollegicn zu ertheilen, „bis dieselben sich dann vorher dazu
^) Worte der Reichshofrathsordnung Tit. V, tz 2t). —Vergl. das Pözl'sche Gutachten S. 72, 78 ». s. w.