X.
Nachweis, daß das angebliche kaiserliche Reservatrecht derSelbstentscheidnng in Mißheirathösachen durch das Ber-liner Abkommen vom 8. Juni 1825 nicht aus dcu Groß-herzog von Oldenburg übergegangen ist.
Z 101.
1) Nachweis, daß das Berliner Abkommen nicht bezweckt hat. durch angeb-liche Standschaft bedingte Rechte der Grafen Bentinck wiederherzustellen.
Es ist nunmehr an der Reihe, einen Blick auf die staats-rechtlichen Verhältnisse der B entin ck'schen Familie zu werfen,wie sich dieselben durch das Berliner Abkommen vom 8. Juni1825 und durch den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 ge-staltet haben.
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„daß die Grafen von Aldenburg, so wie die in ihre„Rechte eingetretenen Grafen von Bentinck niemals„Reichs st an de im eigentlichen Sinne des Wortes waren,„daß sie namentlich nicht zu jenen reichsständischen Familien„gehörten, welche nach dem Reichsrechtc allein den hohen„Adel bildeten, und daß daher nach dem Reichsrechte nie-„malö der Art. XXIl. 8 4 der Wahlcapitulation auf sie„angewandt werden konnte."
Hieraus ergibt sich aber von selbst, ebenfalls in gerademGegensätze mit dem Gutachten S. 112 a. E.:
„daß nach der Verfassung des deutschen Reiches, wenn sie,/Zur Zeit noch gälte, der Kaiser keineswcges berufen„wäre, den Bcntinck'schen Successionsstreit mit Ausschluß„der Reichsgerichte zu entscheiden, und daß selbst, wenn„dies der Fall wäre, derselbe keinenfalls zu Gunsten der„Herren Reklamanten hätte entscheiden können!"