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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
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X.

Nachweis, daß das angebliche kaiserliche Reservatrecht derSelbstentscheidnng in Mißheirathösachen durch das Ber-liner Abkommen vom 8. Juni 1825 nicht aus dcu Groß-herzog von Oldenburg übergegangen ist.

Z 101.

1) Nachweis, daß das Berliner Abkommen nicht bezweckt hat. durch angeb-liche Standschaft bedingte Rechte der Grafen Bentinck wiederherzustellen.

Es ist nunmehr an der Reihe, einen Blick auf die staats-rechtlichen Verhältnisse der B entin ck'schen Familie zu werfen,wie sich dieselben durch das Berliner Abkommen vom 8. Juni1825 und durch den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 ge-staltet haben.

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daß die Grafen von Aldenburg, so wie die in ihreRechte eingetretenen Grafen von Bentinck niemalsReichs st an de im eigentlichen Sinne des Wortes waren,daß sie namentlich nicht zu jenen reichsständischen Familiengehörten, welche nach dem Reichsrechtc allein den hohenAdel bildeten, und daß daher nach dem Reichsrechte nie-malö der Art. XXIl. 8 4 der Wahlcapitulation auf sieangewandt werden konnte."

Hieraus ergibt sich aber von selbst, ebenfalls in gerademGegensätze mit dem Gutachten S. 112 a. E.:

daß nach der Verfassung des deutschen Reiches, wenn sie,/Zur Zeit noch gälte, der Kaiser keineswcges berufenwäre, den Bcntinck'schen Successionsstreit mit Ausschlußder Reichsgerichte zu entscheiden, und daß selbst, wenndies der Fall wäre, derselbe keinenfalls zu Gunsten derHerren Reklamanten hätte entscheiden können!"