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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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gegangen sei, also jetzt keinen besonderen Gerichtsstand alsGräfin von Aldenburg mehr anzusprechen habe.

IX.

Nachweis, daß die Rechte, welche das AldenburgischeGrafcndiplom von 1653 verliehen hat, auf die dcrmaligenGrafen Bentinck nicht übergegangen sind.

8 91.

t) Die Behauptung des P özl'schcn Gutachtens, daß die persönlichen Rechteaus dem Aldcnbnrgischcn Grafcndiplom von 1653 auf die GrafenBentinck übergegangen seien.

Das Pvzl'sche Gutachten S. 108 sucht sodann auszu-führen, daß die Rechte des Mannsstammes der Grasenvon Aldenburg auf die weibliche Linie Aldenburg-Bentin ck übergegangen seien. Es wird deshalb zuerst be-hauptet, daß die Ehe der Erbgräfin Charlotte Sophievon Aldenburg und des Grafen Wilhelm Bentinckeine standcsmäßige gewesen sei. Dies wäre nach denGrundsätzen des Reichsstaatsrechts durchaus nicht richtig,wenn man unterstellt, daß die gräflich von Al den bürg ischeFamilie zum hohen Adel gehört habe: denn da der Gras Wil-helm Bentinck seines einfachen Grafcndiploms von 1732ungeachtet notorisch doch immer nur zu dem Niedern Adel ge-rechnet werden konnte, so war die Ehe unter obiger Unter-stellung offenbar eine unstandesmäßige:") jedoch hat esfür den vorliegenden Fall keine praktische Bedeutung, hier-über zu streiten, weil die gedachte Ehe doch nach der mil-deren Ansicht, welche man insoweit mit dem Pözl'schcnGutachten übereinstimmend für dic richtigere halten muß,keine notorische Mißheirath war, also jedenfalls das

*) Vergl. oben § 88 u. 9t.