schreiten gegen den Großherzog von Oldenburg und gegenden dermaligen Besitzer von Knip Hausen aufgefordert wird,das Dasein eines Streites, oder eines Gegners, oder dessenEigenschaft als Familienglied beseitigt sein soll, wird einemUnbefangenen schwer zu fassen sein. Wenn dem so wäre, wiehier das Gutachten glauben machen will, wenn weder einStreit, noch ein Gegner vorhanden wäre, so würde wahrlichgar keine Veranlassung für die Herren Reklamanten gegebensein, eine völkerrechtliche Autorität mit ihren Gesuchen zu be-helligen! Das aber gehet aus dieser Darstellung Aar hervor,was die Wortführer der Herren Reklamanten von der völker-rechtlichen Autorität verlangen: einen Machtspruch zu ihrenGunsten, unbekümmert darum, ob rechtliche Vorausse-tzungen für diesen Spruch vorhanden oder trotz dem, daßsolche nicht vorhanden und ihnen sogar entgegen wären!
Von der Competcnz der hohen Bundesversammlung inder Bentinck'schen Successionssache.
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1) Nachweis der Unrichtigkeit der Behauptung im Pözl'schen Gutachten,daß der Großherzog von Oldenburg die Erfüllung einer im Berliner Ab-kommen übernommenen Verpflichtung verweigere.
Das Gutachten unternimmt sodann (S. 12ö folg.) denVersuch, die Compelenz des Bundes nachzuweisen. Voran stehtdie Behauptung:
„Verweigert der Großherzog von Oldenburg bei die-„sem Stand der Dinge die Erfüllung der durch das„Abkommen übernommenen Verbindlichkeit, die Grafen„von Bentinek in dem Besitze und Genüsse der„Landeshoheit in Kniphausen gegen unberechtigte„dritte Personen zu schützen, so stehet den Beteiligten„zur Verfolgung ihrer Rechte kein anderes Mittel zu