Einleitung.
8 i.
Tatsächliches. Das Gutachten des Herrn Professor vr. Pözl in München.
Es ist allgemein bekannt, daß schon seit vielen Jahren vonden reichsgräflich Bentinck'schcn Agnaten ein Succcssionsstreitgegen den dcrmaligen Besitzer des sog. Aldenburg - Bcntinck-schen Fideicommisses, von welchem die freie Herrschaft Kip-hausen einen Theil bildet, betrieben wird, welcher noch immernicht — gegen den übereinstimmenden Wunsch und die Interessenaller streitenden Theile — eine endliche Erledigung hat findenkönnen. Liegt doch dieser Rechtsstreit allein bei der Juristcn-facultät zu Gießen schon seit sieben Jahren in der zweitenInstanz, und harret der rechtlichen Entscheidung zur Zeit nochimmer vergebens!
Bis zum Jahre 134-1 war dcrBentinck'sche Succcssionsstreitlediglich als ein eigentlicher Rechtsstreit zwischen dem Reichs-grafcn Wilhelm Friedrich Christian Bentinck, als dem nächstberechtigten Agnaten, gegen den dcrmaligen Besitzer, den Reichs-grafen Gustav Adolph Bentinck, der seinem Herrn Vater am22. October 1835 in dem Besitze des gesammten sog. Aldenburg-Bentinck'schen Fideicommisses gefolgt war, nach Maßgabe dessog. Berliner Abkommens vom 8. Juni 1825, Art. VI. Abs. ä.,an dem Oberappellationsgcrichte zu Oldenburg verhandelt, undvon diesem zum Spruche Rechtens in erster Instanz an dieJuristenfacultät zu Jena, sodann in zweiter Instanz an dieJuristenfacultät in Gießen versandt worden. Der Umstand,