Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
341
Einzelbild herunterladen
 

341

Anlage III.

Sundesbeschluß vom 12. Mai 1353.

(15. Sitz, der Bundesversammlung, Protoc. § 132.)

Mit Stimmenmehrheit wurde hierauf, den Ansschußanträgengemäß beschlossen:

1) sämmtlichc höchsten und hohen Regierungen zu ersuchen, dieöffentliche Bekanntmachung auf landesgesetzlichem Wege des von derBundesversammlung in ihrer 20. Sitzung vom 12. Juni 1845gefaßten Beschlusses, welcher lautet:

Die Bundesversammlung erklärt, daß der gräflichen Fa-milie Bcntinck nach ihrem Standcsvcrhältnisse zur Zeit desdeutschen Reichs die Rechte des hohen Adels und der Eben-bürtigkeit im Sinne des Artikels 14. der deutschen Bundes-acte zustehen,"

insofern solche Bekanntmachung nicht bereits geschehen, zu verfügen,und von der geschehenen Bekanntmachung binnen 3 Monaten eineAnzeige an die Bundesversammlung gelangen zu lassen;

2) dem Grafen Wilhelm Friedrich Christian von Bentinck inErledigung seiner Vorstellung vom 3. November 1351 von diesemBeschlüsse Kenntniß zu geben.

Anlage IV.

Beschluß der provisorischen Centralgeivall vom 8. Nov. 1849.

1) Die provisorische Centralgewalt für Deutschland, als Rechts-nachfolgerin der Bundesversammlung, und kraft der von dem deut-schen Bunde durch Bundcsbeschluß vom 9. März 1826 übernom-menen Garantie des am 8. Juni 1825 zwischen Sr. Königl. Hoheitdem Großherzoge von Oldenburg und dem Herrn Grafen von Ben-tinck wegen der staatsrechtlichen Verhältnisse der Herrschast Kuchhausengeschlossenen Uebereinkommens, erklärt, daß die aus der Verbindungdes Grafen Wilhelm Gustav Friedrich Bentinck mit Sara Marga-retha Gerdes entsprossene Descendenz als der Hamilienrechte desgräflich Bentinck'schen Hauses untheilhafttg und daher als unfähigzur Erbfolge und Regierung in der Herrschaft Kniphausen zu be-trachten ist.

22"