Nachweis, daß die hohe Bundesversammlung durch denBundesbeschluß vom 12. Juni 1845 durchaus nicht dieSuccesfionsunfähigkeit des Grafen Gustav AdolphBentinck ausgesprochen hat.
8- 27.
1) Vorbemerkung. Der Vortrag des Freiherr» v. BUttcrSdorff in rcrReclamationScommission vom Jahr 1848.
Gegen den klaren Inhalt der angeführten Bundesprotocollebehauptet nun aber das Gutachten ohne alle Beweise undirgendwelche Begründung ganz mit der advocatorischcn Kühnheit,welche die von der Gegenseite ausgehenden Schriften regelmäßigauszeichnet, daß damit, daß die Bundesversammlung den hohenAdel der Familie Bentinck anerkannt habe, von selbst dieSncccssionSunfähigkeit des dermaligen Besitzers ausgesprochen sei.Das einzige Argument, welches für diese Behauptung, die wie einrother Faden durch das ganze Gutachten hindurchläuft, vorge-bracht wird, ist der durchaus falsche Schluß: „daß, wenn eine„Familie von hohem Adel ist, ein mit einer Frau aus dem„Bürger- oder Bauernstände erzeugter Desccndcnt in derselben„als in notorischer Miß Heirath geboren durchaus un-fähig sei, in Land und Leute zu succcdircn, und daher ohne„gerichtlichen Prozeß durch die politische Autorität„von der Landesregierung entsetzt werden könne und müsse."
Es ist schon oben S. 39 bemerkt worden, daß die HerrenRcclamanten keine derartige Behauptung gewagt haben, bevor sieden Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 erwirkt hatten, derihnen die Rechte des hohen Adels beilegt. Erst als sie dieseAnerkennung von Seiten der Bundesversammlung erlangt hatten,traten sie mit dem Versuche hervor, diesem Bundcsbeschlussedie eben angegebene Deutung zu geben. Es ist nicht unmöglich,daß, wie das Gutachten S. 25 anführt, der Herr Referent inder ReclamationScommission im Jahre 1848 (Freiherr vonPlittersdorfs) die Gefälligkeit gehabt hat, sich die Logik