ankommen kann, das, worauf endlich auch das Gutachten S.44, 45 nach langen, nicht zur Sache gehörigen Abschweifungenzurückkommt, ist, daß der Graf von Bentinck zufolge desBerliner Abkommens als Inhaber der Landeshoheit über KKip-hausen dem Großherzoge von Oldenburg nach Rcichsstaats-recht subordinirt ist, und daß „die Hoheit über Knip-„hansen, den Herrn Grafen und seine Familie als Besitzer„der Herrschaft, jedoch nur so, wie sie vorher bei Kaiser„und Reich gewesen ist, von Sr. Durchlaucht dem Herzog„(jetzt Großherzog) von Oldenburg und von Hvchstdessen Nach-folgern in der Regierung dieses Hcrzogthumö (jetzt Großhcr-„zogthums) ausgeübt werde, wogegen Hochstderselbe für sich„und seine Nachfolger die Pflichten übernimmt, welche mit„der Reichöhohcit verbunden waren." —
V.
Nachweis, daß die Entscheidung des Bcntinck'schcnSucccssionöfallcs nach den Grundsätzen des Rcichöstaats-rechtö keineswegs dem Kaiser mit Ausschluß der Reichs-gerichte zugestanden hätte.
8 4l.
t) Nähcrc Feststellung der Streitfrage.
Das Gutachten S. 45 u. folg. unternimmt es sodann, dieCompetenzvcrhältnisse in Bezug auf die von ihm sogenanntenPräjudicialfragen des Bcntinck'schcn Rechtsstreites nachdem
c!» Zweifel, daß erst in ucncrcr Zeit die Frage aufgeworfen werden konnte,ob die zur Zeit der Reichsocrfassung den Reichsgerichten unbestritten zuge-standene Befugniß , über staatsrechtliche Fragen zu entscheiden, auf die Lan-de sge r i ch t e übergegangen sei? Mittermaier, a. a. O. S. 278. —Ausführlicheres hierüber f. bei Schnanbert, Anfangsgründe des Staats-rechts der gesammtcn Rctchslandc, Jena 1787. § 406—412. — ?üttor,inslit. pir, pubt. kenn. tz 518—522. — Leist, Lehrbuch des deutschenStaatsrechts. Nöttingen 1803. § 123 u. folg., besonders § 128.
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