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VII.
Nachweis, daß die gräfliche Familie Bentinck oderAldenburg-Bentinck nach dem Reichsstaatsrcchtenicht zu jenen Familien gehörte, in welchen die Vor-schriften der Wahlcapitulation Art. XXII. § 4 An-wendung finden konnten.
8 67.
V) Von den un stret ti g n oto ri scheu Mi ßh c ir a th cn ü b erHaupt.
1) Die Behauptung des Pözl'schcn Gutachtens, was notorische Miß-heirath sei, und die sogenannten Zugeständnisse der früheren Sach-walter des Grafen Gustav Adolph Bentinck.
Nachdem nun das Pözl'sche Gutachten hinlänglich seineBehauptung im Allgemeinen begründet zu haben vermeint, daßder Kaiser in allen Status- und Mißheirathssachcn landes-herrlicher Familien nach dem Reichsstaatsrechtc, insbesonderenach der Wahlcapitulation Art. XXII. 8 ^ mit Ausschluß derReichsgerichte zu entscheiden befugt gewesen sei, so sucht essodann dieses angebliche ausschließliche Entscheidungsrecht desKaisers, in Bezug auf den Bentinck'schen Succcssionsfall,sofern er zur Reichszeit vorgekommen wäre, insbesondere nach-zuweisen. Es wird daher zunächst behauptet (S. 88), daßdie Ehe, woraus der factische Besitzer von KnipHausen ab-stamme, eine unstreitig notorische Miß Heirath sei.Hierüber soll, nach der Meinung des Gutachtens S. 88, „ein„ernstlicher Streit kaum erhoben werden können, den Nachweis„vorausgesetzt, daß die gräflich Bcntiuck'schc Familie„reichsständisch war, oder was dasselbe ist, zum„hohen Adel gehörte."
Es verdient hier besonders hervorgehoben zu werden, daß alsonach der von dem Pözl'schcn Gutachten S. 88 und S. 164ganz deutlich und bestimmt erklärten Ansicht hoher Adel undreichsständische Eigenschaft der Familie gleichbedeu-tend sind, womit es freilich sodann in einem eigentümlichenWiderspruche steht, wenn an einer anderen Stelle shS. 97)