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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Seite
326
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fitzcr- im gerichtlichen Prozeßwege verfolgt, so ist sofort zubemerken, daß diese ganze Frage nur insofern ein practischcsInteresse haben könnte, als man annehmen wurde, es handlesich nicht erst um die Feststellung des wahren Sinnes desBundesbeschlusses von 1845, sondern dieser sei bereits fest-gestellt, und zwar in der Weise, wie die Herren Rcelamautcnes in ihrem Interesse wünschen, d. h. unter der Voraus-setzung, daß es sich lediglich wie das Pözlsschc Gut-achten behauptet um den Vollzug eines klaren Bundes-beschlnsses handle. Da dies aber nicht der Fall ist, so isteigentlich jedes weitere Wort hierüber schon zu viel. Indessenist die von dem Gutachten hier gebrauchte Argumentation dochin juristischer Beziehung zu eigenthümlich, um mit Stillschwei-gen übergangen werden zu können. Das Gutachten S. 143kann nämlich nicht umhin, zuzugeben, daß die Herren Rekla-manten nicht die n ä ch stb erc chtigt cn Agnaten sind, daßsie nach den Grundsätzen des Privatrechts, namentlich nach denLehnrechtstcrten, auf welche die Denkschrift von 1850 S. 22 ff.Bezug genommen hat, allerdings kein gegenwärti-ges Recht, und daher zur Zeit kein Klagcrecht gegen den ge-genwärtigen Besitzer haben, sondern daß sie erst dann gegendiesen klagend austreten können, wenn der näher Berechtigtehinwcggefallcn sein wird und die Successionsordnuug sie beruft.Diese Grundsätze sollen aber in dem vorliegenden Falle nichtPlatz greifen können, einmal weil es sich nicht um ein privat-rechtliches Vcrhältniß handle, welches durch eine (Zivilklageverfolgt werden könne, und sodann weil es sich um die Wie-derherstellung eines öffentlichen Verhältnisses handle, das vonjedem Betheiligten mit den ihm zu Gebote stehenden Mittelndoch wohl nur rechtlich zulässigen? verfolgt werden könne:und daher hätten auch die Herren Reklamanten ihre Sachebei der Bundesversammlung angebracht, die nicht als Gericht,sondern als politische Autorität und Garant zuständig sei.

Allein was den ersten Einwand anbelangt, so wird esgenügen, auf das zu verweisen, was oben S. 77 über denCharakter der Kniphauser Successionssache, als einer nach