Vorwort
Wenn es eine Wahrheit ist, daß das Verständniß der ein-zelnen Rechtsregcl» erst durch deren practische Anwendung aufgegebene Falle vollkommen erschlossen wird, so hat der seitfünfzehn Jahren schwebende Bentinck'sche Rechtsstreit dasunläugbare Verdienst, zur wissenschaftlichen Erörterung einergroßen Reihe der wichtigsten rechtlichen Streitfragen Veranlas-sung gegeben zu haben. Von diesem Standpunkte ans mußman insbesondere Schriften, wie das Gutachten des HerrnProfessor Pv zl, als höchst willkommen betrachten, deren Inhaltzwar vor der wissenschaftlichen Kritik nicht bestehen kann, dieaber eben dadurch, daß sie dieselbe herausfordern, wesentlichbeitragen, die wissenschaftlich begründete Wahrheit an das Lichtund zur allgemeinen Erkenntniß zu bringen.
Daß gerade ich es unternehme, gegen das P vzl'schc Gut-achten aufzutreten, bedarf wohl für Denjenigen nicht erst einerErklärung, der weiß, daß die Bedenken, aus welchen die Kom-petenz der hohen deutschen Bundesversammlung zur Einmischungin den rechtshängigen B entinck'schcn Successionsstrcit in Ab-rede gestellt werden muß, zuerst von mir (1844) öffentlich aus-gesprochen worden sind, und daß der Inhalt des Pvzl'schenGutachtens daher hauptsächlich gegen diejenigen publicistischenSchriften gerichtet ist, die in der Bentin ck'schen Successions-sache theils unmittelbar von mir ausgegangen, theils nicht ohneEinwirkung von meiner Seite entstanden sind. Aber auch ohnediesen Umstand, der mir die Verpflichtung auferlegt, mich