- 60 —
zugegeben, daß eine authentische Interpretation desBundesbcschlnsses von 1845 bei der Bundesversammlung wedervor deren Auslosung im Jahr 1848, noch nachher erfolgt ist,daß auch die Bundesversammlung weder im Jahr 1845, noch1848, noch auch zur Stunde die Regierung des Grafen GustavAdolph Bcntinck in Kuchhausen für eine nsnrpatorischcund illegitime erklärt hat (wie sie das Gutachten zu nennenbeliebt), — und daß daher jedenfalls, so lange nicht erst einederartige förmliche Interpretation des Bundesbcschlusscs vom12. Juni 1845 von der hohen Bundesversammlung ausge-gangen ist, von keiner Vollzugsverordnung derselben, diesogenannte rechtmäßige Regierung wieder herzustellen, die Redesein kann.
III.
Verhältniß des Beschlusses der provisorischen Central-gewalt vom 8. November 1849 zu dem Buudesbcschlußvom 12. Juni 1845.
8 31.
1) Die Vorgänge unter den Rcichsjustizministcrn Herr» R. v. Wohl »ndHerrn Detmold.
So stand die Sache, als die Auslosung der Bundesver-sammlung durch die Ereignisse des Jahres 1848 herbeigeführtwurde, und die Bundesversammlung in ihrer letzten Sitzungam 12. Juli 1848 dem Erzherzog-Rcichövcrwescr eine Adresseüberreichte, worin sie„Namens der deutschen Regierungen die Ausübung ihrer„verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen an die„ provisorische Centralgcwalt"übertrug.
s) Weil, Quellen »nd Aktenstücke zur deutschen VerfassungSgcschichte.Berlin 1850, S. 12!.