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notorischen Mißheirath nur in der engsten Bcgränznng sowohlwas die Fälle an sich, als was die Familien anbetrifft, indenen sie etwa vorkommen kennen, genommen werden darf,und daß daher von einem Grundsätze, der kaum für altereichsständischc Häuser gelten kann, kein Schluß auf gleicheGültigkeit desselben bei neuen reichsständischen Häusern,oder gar bei solchen Häusern, die nicht einmal wirk-lich rcichsständisch waren, gerechtfertigt werden kann.*)
VIII.
Nachweis, daß die Familie Bentinck oder Alden-burg-Bentin ck nach dem Inhalte ihrer Grafendi-plome zur Rcichözeit uicht zu dem hohen Adel gerechnetwerden konnte.
8 83.
Unbestritten ist. baß die Familie Bentinck nach dem Bentinck-schen, Grafendiplome von 1732 nicht zum hohen Adel gehören kann.
Wendet man sich aber nunmehr zur Prüfung der beson-deren Verhältnisse der Bcntinck'schcn Familie, so ergibt sichunwiderlegbar, daß sie nicht zu, jenen Familien gehörte, diezur Ncichszeit zu dem hohen Adel gerechnet wurden und inwelchen nach der Wahlcapitulation art. XXII. § 4 die Agnaten
Schrift über Mißhcirathcn, § 31 u. folg. — so wie auch die Grundsätzeüber Errichtung von Primogcniturordnungen u. dcrgl,, welche man. wegender darin enthaltenen Abänderung des gemeinrechtlichen PflichtthcilSrechtcsselbst bei rcichsfürstlichcn Familien für unverbindlich hielt, so langenicht die kaiserliche Genehmigung dazu gekommen war.
A) Daß die neugräflichen Häuser nicht ohne weiteres, d. h. nichtohne Errichtung eines vom Kaiser genehmigten Famtlicnstatutcs, ein Mißhei-rathsrccht als in ihnen geltend behaupten können, sagt deutlich Pütt er,Mißheirathen, S. 120.