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ren, dieselbe durch ihre Vorstellungen über den Unterschied derInterpretation und der Vollziehung eines Bundes-beschlnsses irrezuleiten. Die Herren Rcclamantcn hätten bereitsGelegenheit gehabt, aus der fortwährenden Erfolglosigkeit ihrerseit der Wiedereröffnung der Bundesversammlung bei diesereingebrachten Reklamationen die Belehrung zu schöpfen, daßes aller Sophistik ihrer Wortführer nicht gelingen wird, diegewünschte Begriffsverwirrung an dem Bundestage zu erregen,und ebenso wenig wird dies durch das Pözl'sche Gutachten,welches den gesammtcn rcclamantischcn Jdcenkreis in sich auf-genommen hat, gelingen, da gegen die thatsächlichc Wahrheit,welche in den Protocollen der h. Bundesversammlung constatirtist, nun einmal in keiner Weise aufzukommen ist.
§ 133.
12) Nachweis, daß das Pözl'sche Gutachten die Legitimation der HerrenReklamanten nicht zu rechtfertigen vermocht hat, und daß denselben, solange noch ein besserer SueecssionSbcrcchtigtcr (der älteste Bruder derHerren Rcclamantcn) in der Mitte steht, kein Recht zusteht, die Entsetzungdes dcrmaligcn Besitzers aus der Herrschaft Kemphausen zu verlangen.
Nachdem in den vorstehenden Ausführungen der Plan desPözl'scben Gutachtens bloßgelegt und das Jrrthümliche seinerDeduction, sowie die absichtliche oder unabsichtliche Verwechse-lung von authentischer Interpretation und Vollziehung desBundesbcschlusscs vom l2. Juni 1845, enthüllt worden ist, soist die Aufgabe dieser Blätter gelöst, und cS wäre daher, ansich betrachtet, nicht weiter nöthig, im Besonderen und Einzelnenzu widerlegen, was das Gutachten am Schlüsse, gleichsam alseinen Anhang, seinen hauptsächlichsten Ausführungen beifügt;doch soll der Vollständigkeit wegen auch diesen Anhängen desGutachtens die Beleuchtung nicht fehlen.
Was nun den ersten dieser Punkte, nämlich die Frageanbetrifft, ob die Herren Rcclamantcn, als die jüngerenBrüder, mit einer Reklamation an dem Bundestage auftretenkönnen, so lange der älteste Bruder noch vorhanden ist undsein angeblich besseres Erbrecht gegen den dcrmaligcn Be-