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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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mantcn im Wesentlichen von der l). deutschen Bundesversamm-lung' eine a nthentisch e Interpretation des Bundcsbeschlussesvom 12. Juni 1815 in einem von ihnen willkührlich behaup-teten Sinne verlangen, hat nur dadurch eine scheinbare,aber auch nur eine sch einb ar e Schwierigkeit gewonnen, daßdieselben nicht offen und gcr ad e mit dieser Forderung einerauthentischen Interpretation des Bnndcsbeschlusscs vom 12. Juni18 .5 bei der h. Bundesversammlung hervortreten, sondern daßsie oiese ihre eigentliche Absicht (des Pudels Kern") in die Formeiner' Beschwerde gegen den Großherzog von Oldenburg ein-wickeln und verwickeln, weil sie dadurch hoffen, ihre eigentlicheAbsicht, deren Erreichung ihnen selbst nicht für möglich geltenkann, so wie sie offen ausgesprochen wird verdecken undihr dadurch Eingang bei der h. Bundesversammlung ver-schaffen zu können, daß sie die Sache so darstellen, als sei be-reits alles klar, als könne der Bu n d es b csch l u ß vom12. Juni 1845 gar nicht anders verstanden werden, alsin dem Sinne, daß dadurch der dermaligc Besitzer der Herr-scht Kniph aus en bereits implicite für succcssionsuufähigerklqec sei und es sich daher nur noch um den Vollzug die-ser llnfäh ig kci t s e r k l är u n g durch seine Entsetzung handle.Darum wird die Bundesversammlung in dem Pvzl'schen Gut-achten S. 141 aufgefordert, zuentscheiden", während ge-fordert werden müßte, daß sie den Bundcsbcschluß vom 12-Juni 1845 authentisch intcrprctirc: darum mußtedas Püppchen durch allerlei Primborium" so lauge ge-knetet und zugerichtet werden, bis man sicher zu sein glaubte,daß weder der GroßHerzog von Oldenburg, noch derbermaligc Besitzer von KnipHausen, noch die h. Bundesver-sammlung, noch die einzelnen deutschen Staatsregierungen, nochendlich sogar die eigenen Consulenten der Herren Reklamantenselbst mehr wissen würden, um was es sich eigentlich handle,und am Ende, um alles mit einem Worte zu sagen, die h.Bundesversammlung gar nicht mehr zu bemerken vermochte, daßman von ihr eine authentische Interpretation desB u n d esbeschlusses vom 12. Juni 1845 in einem von

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