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ihr selbst längst verworfenen Sinne verlangt, son-dern dieselbe in die Meinung eingelullt würde, als handle essich nur um Vollziehung eines angeblich längst in dem Sinneder Herren Reklamanten ergangenen Bundesbcschlusscs! Daßaber ein Bundcöbeschluß, wie der vom 12. Juni 1845, dernichts befiehlt, nichts anordnet, der lediglich etwas— ein Standcsverhältniß — bezeugt und nach der nachge-wiesenen, in den Bundcsprotocollcn niedergelegten Ansicht derh. Bundesversammlung (s. oben S. 43) nur ein Zeugnis;sein soll, an sich keines Vollzuges fähig ist, daß vielmehr,wenn aus ihm etwas weiteres, als die Möglichkeit einerPublikation abgeleitet werden wollte, erst noch ein neuerBundcsbeschluß erforderlich wäre, der eine vollzugsfähigeAnordnung ausspräche, ist von selbst einleuchtend.")
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1t) Nachweis, daß das Pözl'schc Gutachten die Jntcrprctationsfragc unddie Vollzugsfrage verwechselt.
Die Wahrheit, daß es sich bei den Reklamationen derBcntiuck'schen Agnaten nicht um den Vollzug eines Bun-desbeschlusses, sondern um eine authentische Interpretation han-delt, ist so mächtig, daß selbst das Pozl'sche Gutachten, allerWendungen und Drehungen ungeachtet, nicht umhin kann, we-nigstens dann aus diese Wahrheit zurückzukommen, wenn es ihmdarum zu thun ist, zu bestreiten, daß der Großherzog vonOldenburg berechtigt sei, die Bcntiuck'schen Agnaten andas Schiedsgericht zu weisen, wenn sie von Hochstdcmselbendie sogenannte „Vollziehung" des Bundcsbeschlusses vom12. Juni 1345 in dem von ihnen erdichteten Sinne ver-langen. Bei dieser Gelegenheit sagt das Gutachten (S. 141)ausdrücklich:
6) Darüber, daß der Vundesbcschluß vom 12. Juui 1845 nicht eineVvllzugövcrordnuug, sondern eine authentische Interpretation erfordernwürde, ist schon oben H 3lZ, S. 38 und folg. gehandelt. Vergl. darüber,daß der Bundcsbeschluß vom 12. Juni 1843 nur Gegenstand einer Publication, aber nicht einer Vollziehung sein kann, auch oben S. 266.