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achte» gelegentlich, theils gegen die Oldcnburgische Regierung,theils gegen die Bcntincksschen Beamten, theils gegen die bis-herigen Vertheidigcr des Grafen Gustav Adolph Bentinckgefällt. Solche Verunglimpfungen fordern an sich keine Sache,und das Auffällige einer solchen Darstellung (die man zwar längstin den für die Gegenseite erschienenen advocatorischen Arbeitengewohnt ist) in einem Rcchtsgutachten, erklärt sich wohl sehreinfach daraus, daß sich der Herr Verfasser des Rechtsgut-achtens nur gar zu ausschließlich an das ihm von guärentischcrSeite dargebotene Material gehalten hat, ohne sich nach weiterenQuellen umzusehen.
Um die nachfolgenden rechtlichen Fragen auf actenmäßigerGrundlage bcnrtheilcn und einen sicheren Blick zur Beurthei-lung der jenseitigen Behauptungen zu gewinnen, ist es jedochnvthig, sich genau mit den Gründen bekannt zu machen, welcheder Bericht der Eingabcn-Commisston vom 24. Juli 1828 ent-wickelte, um seinen Antrag auf Abweisung der Anträge desGrafen Johann Karl Bentinck zu motiviren, und welche dieBundesversammlung durch ihren Beitritt zu dem Commissions-gutachtcn zu den ihrigen gemacht hat. Daraus wird sich späteram deutlichsten ergeben, ob die Bundesversammlung im Jahr1828 irgend ein Rechtsverhältnis; zu prüfen unterlassenhat, welches bei der Beurtheilung dieses Falles überhaupt inBetracht zu ziehen wäre. Daß aber die hohe Bundesversammlungnach ihrer Prüfung im Jahr 1323 „nach Anleitung des ei-genen Vorbringens" des Reklamanten (Gutachten S. 10) zueiner andern Ucbcrzcugung gelangt ist und eine andere Entscheidunggegeben hat, als die Herren Reclamantcn wünschen, ist dochwahrlich an sich kein Grund, das jenseitige Verlangen eineranderen dem Beschlüsse hoher Bundesversammlung vom 24. Juli1828 diametral entgegengesetzten Entschließung und Anordnungdes Bundes zu rechtfertigen, da, wie oben §7 schon gezeigtwurde, und sich im Verlaufe noch weiter zeigen wird, dasgegenwärtige „eigene Vorbringen" der Herrew Reklaman-ten durchaus im Wesen dasselbe ist, wie das ihres HerrnVaters im Jahr 1828 war!