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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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lichcs Nrtheil cassiren und annulliren dürft, dies istkeine kleine Frage für den Rechtsznstand von ganz Deutsch-land im Gegcntheile, es ist dies die wichtigste Frage füralle Männer von acht conscrvativcr Gesinnung, die dawissen, daß mir ein solches Regiment auf die Daner be-stehen kann, welches die Unabhängigkeit der Rechtspflegezur Grundlage hat!

Wollte man aber auch annehmen, was das Gutachten S. 9behauptet, die Jncompctenz der Gerichte sei 1828 für den vor-liegenden Fall noch nicht nachgewiesen gewesen, und nehmenwir dagegen einmal an, es wäre dieselbe jetzt nachgewiesen,was, beiläufig bemerkt, durchaus nicht der Fall ist so würdedaraus, daß die Gerichte nicht zur Entscheidung der Bcntinck-schen Sache competent sind, noch immer nicht folgen, daßdcßhalb die Bundesversammlung competent wäre! Wenn aberdas Gutachten S. 9 zuletzt meint, die Compctenz des Bundessei damals (1328) nicht nachgewiesen gewesen, so kann mandem vollkommen beistimmen, und man kann sogar auch nochden Grund beifügen einen Grund, der jetzt noch fort-wirkt weil sie nämlich damals nicht nachgewiesen werdenkonnte, und zwar weil sie es so wenig konnte, als es dies-mal (1853) gelungen ist, sie nachzuweisen. Auch in dieserHinsicht wird die deutsche Bundesversammlung keine Veran-lassung finden, von ihrem Beschlüsse vom 24. Juli 1828 ab-zugehen: und in diesem Sinne hat sich auch bereits der am29. September 1851 an der hohen Bundesversammlung er-stattete Commissionsbericht über die Rcclamation der GrafenKarl und Heinrich Bentinck ausgesprochen.

Nothwcndigkcit einer genauen Betrachtung des CominissionSberichtcS vom24. Juli 1828. als der Grundlage für die richtige Bcurthcilung der späterenVorgänge an der hohen Bundesversammlung.

Es ist nicht die Aufgabe dieser Blätter, ans alle die klein-lichen Ausfälle einzugehen, in welchen sich das Pvzl'schc Gut-