8 Ii.
Darstellung des Inhalts dcS CommissionSbcrichtcS vom 24. Juli lW3 undAngabe seines wahre» Sinnes.
Der Bericht der Eingabecommission vom 24. Juli 1828geht von folgenden Hauptsätzen ans:
1) Die Competcnz der Bundesversammlung, in der Knip-hauscr Successivnssachc einzuschreiten, kann, wenn überhaupt, nurbegründet sein durch das Berliner Abkommen vom 8. Juni1825, und die von dem deutschen Bunde am 29. März 1826übernommene Garantie: sie ist aber hierin nicht begründet.
2) Es handelt sich hier von einem Successionsanspruch,mithin von einer Privatangelegenheit eines Gliedes dergräflichen Familie, welche von der Art ist, daß zur Zeit desReiches die höchsten Reichsgerichte darüber zu erkennengehabt haben würden.
3) Durch das Berliner Abkommen vom 8. Juni 1825sind derartige Streitigkeiten vor das Oberappellationsgericht zuOldenburg gewiesen, welches (ansAntrag der Gegenparthci)die Acten zur Abfassung eines Nrthcils an deutsche Juristcn-facul täten zu versenden hat.
4) Sollte man aber auch annehmen müssen, daß das Ber-liner Abkommen vom 8. Juni 1325 für eine Streitigkeit dervorliegenden Art keine Vorsehung getroffen habe, und also eineLücke darin enthalten sei, so wäre die hohe Bundes-versammlung doch in keiner Weise competent, etwaigeLücken des Vertrages — den sie auch nicht vermittelt,sondern nur garantirt hat — zu ergänzen, noch auchden Vertrag authentisch zu interprctiren, sondern dieThätigkcit der hohen Bundesversammlung hat sich darauf zubeschränken, das handzuhaben, was in Bezug auf Kiphau-sen pactirt worden ist.
5) Der Graf Johann Karl Bentinck hat auch keinenAnspruch darauf, daß nach Maßgabe des bei einem Streitezwischen Bundcsgliedern einzuleitenden Austrägalverfahrensvon der Bundesversammlung eine Commtssion zu einem V er-mittlungsverfahrcn ernannt werde, weil der Besitzer