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nern besetzten Gerichte erwerben zu können: und darum soll,um aus alle Eventualitäten möglichst gerüstet zu sein, der bis-herige Kläger zwar den Prozeß fortsetzen, von den jüngerenBrüdern aber der Versuch gemacht werden, eine politische Au-torität zum Einschreiten (als Deus ex msclrmg) zu bewegen,um für den immer näher rückenden Fall, daß der Prozeß vorden Gerichten verloren geht, — also gegen das judicat-mäßtge Recht — wenigstens einen Theil des Strcitobjcctes(die Herrschast KnipHausen) zu retten! In diesem Fallewäre also der hohen Bundesversammlung eine Rolle zugctheilt,welche wahrlich ihrer Würde wenig angemessen sein würde!Wenigstens würde man sich nicht verwundern dürfen, wenn diedeutsche Nation etwas' höchlich befremdet darein sehen würde,wenn die hohe Bundesversammlung, — die sich in dem Jahre1837 u. folg. nicht für competcnt erkennen konnte, als in einemdeutschen Königreiche von Städten und Gemeinden zahlreiche(gleichviel ob begründete oder nicht begründete) Beschwerden überdie einseitige Aufhebung einer seit mehr als einem Jahrzehcntin notorischer Wirksamkeit bestandenen Verfassung an sie ge-bracht wurden, und die eben erst (1853) sich wieder nicht fürcompctent fand, über die ans einem deutschen Bundesstaate ansie gebrachte Beschwerde eines katholischen Nntcrthans wegenreligiöser Beschränkung zu entscheiden, — ihre Competcnz so-fort begründet finden würde, wenn es sich darum handelt, inden Gang der Justiz einzugreifen, und eine Sache derrichterlichen Cognition zu entziehen, zu welcher sie nicht nur be-reits das Nrtheil der ersten Instanz als gehörig erkannt, son-dern zu welcher die Bundesversammlung sogarselbst sie früher (1323) ausdrücklich verwiesen undausgesetzt hatte! Knip Hausen ist ein kleines, an sich un-bedeutendes Land; die Frage aber, wie es mit dem darüberschwebenden Prozesse gehalten werden soll, ob der Bund durchsein Einschreiten als politische Autorität in denselben ein-greifen, das Streitobject, worüber Iis penllens ist, wenig-stens zum Thcile dem richterlichen Urtheile entrücken, undsomit allenfalls auch ein in dieser Sache gefälltes richter-