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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
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durch denselben weder ihren Beschluß vom 24, Juli 1823(der die Entscheidung des Streites über die Succession in dasBcntinck'sche Fideicommiß in seiner Untheilbarkeit vor dnsObcrappcllationsgericht zu Oldenburg verwies), hat auf-heben oder modisiciren, noch auch den Gerichten in derenUrthcilc darüber, wie weit die Anerkennung des hohen Adels undder Ebenbürtigkeit der Familie Bentinck durch den Bund aufdie richterliche Entscheidung des B entin ck'schen SuecessionsfallesEinfluß haben könne, hat vorgreifen wollen. Es ist daherzur Zeit und so lauge die kompetente gerichtliche Instanz diesnicht etwa definitiv erkannt hätte, weder von einem aus einerunstreitig notorischen Mißhcirath entsprossenen faktischen Be-sitzer von K Kiphausen, noch von der Erfüllung einer wahl-capitulationsmäßigen Obliegenheit des ehemaligen deutschen Kai-sers, auf Antrag der angeblichenw a hreuErbfolge r" einenangeblich notorisch Successtonsnnfähigen aus dem Besitze der Lan-deshoheit kraft kaiserlicher Machtvollkommenheit, mit Ausschlußder Gerichte, zu entsetzen, noch von dem Ucbergang einer solchenVerbindlichkeit auf den dcrmaligen Großhcrzog von Olden-burg vermittelst des Berliner Abkommens die Rede: sondern es istlediglich die Rede von dem wahren Sinne des Bundesbeschlussesvom 12. Juni 1845, welcher bereits notorisch in den Vnndes-protocollen ausgesprochen ist, und zwar in einem den Behaup-tungen der Herren Reklamanten so diametral entgegengesetztenSinne, daß die Bundesversammlung, wenn die Herren Rekla-manten ihre Rcclamationen weiter verfolgen sollten, nicht er-mangeln kann, deren Anträge als dem wahren Sinne desBundesbeschlusses vom 12. Juni 1845 und der Garantie-Übernahme des Berliner Abkommens widerstreitend,und somit als gänzlich unstatthaft abzuweisen.

Es ergibt sich demnach aus den vorstehenden Ausführungen,daß der Groß Herzog von Oldenburgin dem gegen-wärtigen Stadium der Erkenntnis; der Verhält-nisse"^') sich noch weit weniger als früher wird bewogen finden

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