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können, in den Herren Reklamanten die „wahren Erbfolger"und in dem dermaligen Besitzer von KnipHausen einen „ansunstreitig notorischer Misiheirath entstammenden Eindring-ling " zu sehen. Vielmehr wird der Großhcrzvg von O l-dcnburg die vollkommenste Ucbcrzengung und Beruhigungdarüber gewonnen haben, daß die nach dem Berliner Abkommenauf ihn übergegangene kaiserliche und Reichshohcit über Kum-hausen und die Familie Bentinck ihm keine solchen Pflich-ten auferlegt, wie die Herren Rcclamanten sie ihm ansinnenwollen, und daß Hvchstdcrselbe, wenn er zur persönlichenEntscheidung über die Ncclamation der Bentin ck'schen Agna-ten wirklich genvthigt werden sollte — was weder rechtlich mög-lich, noch chatsächlich zu erwarten ist — dieselbe als rechtlichgänzlich unbegründet gerade so v erw erfen müßte, wiesie der deutsche Bund rechtlich nothwendig verwerfen muß undverwerfen wird.
Die vorstehenden Ausführungen werden bei keinem Unbe-fangenen einen Zweifel darüber lassen können, „ans welcherSeite sich das Recht und wo sich das Unrecht befindet". DieBerufung ans mißverstandene und unrichtig angewandte Sätzedes alten Reichsstaatsrcchtes ist in ihrer Nichtigkeit blosgelcgtund „der irrigen Auffassung und Behandlung" desBentinck'schcn Successionsfalles, der man sich seit so langerZeit bemüht am Bundestage Eingang zu verschaffen, hoffentlichein für allemal ein Damm und eine Schranke gesetzt. Wenn dieMänner, die jetzt den Bundestag bilden, und in deren Händedie erhabene Aufgabe gelegt ist, „den Anforderungendes Rechtes nach allen Richtungen" zu genügen undnur „jene Politik zu befolgen, die das Necht zurGrundlage hat" den Bentin ck'schen Succcssionsfall inallen seinen Thcilen kennen gelernt haben werden, so werdensicher auch „jene fremdartigen Einflüsse" aufhören,die sich mitunter bei der früheren Besetzung des Bundestags
Worte sind aus dem Pözl'schen Gutachten selbst, hauptsächlich aus dessenVorrede, entlehnt.