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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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das klebrige zugewiesen werden müsse, weil das Fidcicommißuntheilbar sei eineVorkehrung der Natur der Dinge,"welche das Gutachten freilich in Schutz nehmen muß, daaußerdem für die Rcclamantcn kein Erfolg zu hoffen ist.

XII.

Schluß.

Fasset man nun das Ergebnis; der vorstehenden Unter-suchungen zusammen, so muß man zu einem ganz anderenSchlußresultate gelangen, als das von Herrn Professor Pozlverfaßte Gutachten: und dieses Resultat läßt sich in Kürzefolgendermaßen aussprechen.

Die Reklamation der Herren Grafen von Bentinck, an-geblich betreffenddie Wiederherstellung derrechtmä ß i-gen Regierung in Kniphausen", ist nicht mehr undnicht minder, als ein Versuch, unter diesem Titel dem Bun-desbcschluß vom 12. Juni 1845 einen Sinn unterzulegen unddenselben in einem Sinne zum Vollzüge zu bringen, welchener nach der bundesprotocollmäßig vorliegenden Absicht und Mei-nung der h. deutschen Bundesversammlung und der deutschenBundesregierungen nicht hat und nicht haben kann. Alleswas mit so großer Weitschweifigkeit aus dem alten Rcichsrechteund dem allgemeinen Bundesrechtc und aus dem Berliner Ab-kommen und dessen Garantie vorgetragen worden ist, um dar-zuthun, daß der Bundcsbeschluß vom 12. Juni 1845 in demvon den Herren Reklamanten willkührlich hineingelegtenSinne aufgefaßt werden müsse ist durchaus rechtlichgleichgültig und gänzlich einflußlos auf die Bcnr-theilung der gedachten Reklamation der gräflich Bentinck'schenAgnaten, weil aus den Bundesprotocollcn an sich klar undnotorisch hervorgeht, daß eben der Bundesbeschluß vom 12.Juni 1845 den ihm von den Herren Rcclamantcn untergeschobe-nen Sinn nicht hat, und daß die hohe Bundesversammlung