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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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scheu Familicnfidcicommisses zur Folge gehabt habe» würde,au sich eine R cch tswidrigkcit ist. Daß es aber etwas gauzAnderes ist, einer Behörde den Vorwurf einer unrichtigenund rechtswidrigen Entscheidung zu machen, als ihreKompetenz zu bestreite», und daß zu gleicher Zeit, aus ver-schiedenen Gründen, sowohl die Kompetenz einer Behörde,als die Rechtlichkeit ihrer Verfügungen bestritten werdenkann, ist so klar, daß es einer weiteren Ausführung darübernicht bedarf, und wenn hier von einemVerkehren der Dinge"die Rede sein soll, so wird dieser Vorwurf ans der Art undWeise haften bleiben müssen, in welcher das Gutachten dieDenkschrift von 1850 zu behandeln beliebt hat.

Der Grund aber, aus welchem das Gutachten S. 147 u. ff.glaubt, daß ungeachtet des Fidcicommißvcrbandcs den HerrenNcclamantcn die besondere Verfolgung von K nipha uscn ge-stattet sein könne, wird dahin angegeben: weil die einzelnen Ob-jcctc, die im Fideicommißverbandc stehen, dadurch ihre rcchilicheNatur nicht verloren hätten, namentlich weil das, was seinerNatur nach öffentlichen Rechtens sei, dadurch nicht aufhöre, eszu sein. Das Gutachten erklärt ferner S. 148, die Nccla-mation wolle keine Thcilung des Fideicommisscs, sondernverfolge nur einen Thcil desselben mit denjenigen Rechtsmitteln,mit welchen er seiner Natur nach verfolgt werden müsse.

Diese Ausführung umgehet aber den wesentlichen Punkt,auf welchen es bei der Beurtheilung des Bentinek'schenSucccssionsfalles ankommt.: nämlich, daß die Qnnlisicationals nächster und b cstb c re ch ti g ter Fi d c i co mmiß e r b eder Ncchtötitel zu dem Besitze des gcsammtcn nu-ll) eil baren Fideicommisscs ist, und daß erst dieseQualifikation feststehen muß, bevor von dem Rechte,von den einzelnen Th eilen, welche das Fidcicommiß bilden,Besitz zu ergreifen, die Rede sein kann. Die Herren Recla-mantcn wollen aber damit beginnen, eine Qualifikation zueinem gewissen einzelnen Bestandteil des Fideicommisscsgeltend zu macheu, um daran, wenn ihnen dies gelungen wäre,die Behauptung anknüpfen zu können, daß ihnen nun auch