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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
332
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il) Nachweis, das! dlc Herren Rcelamanten so lange nicht znr Snccessionin die Herrschaft Kniphanscn und daher auch nicht zn einer dcSfallsigcnRcclamation bei der hohen BnnbcSocrsammlnng berechtigt sind, als sie nichtals stideicommißcrbcn zur Nachfolge in das gesammtc nntheilbarc Alden-bnrgische Fideikommiß berufen sind.

Zuletzt kommt das Gutachten S. 147 u. folg. noch aufein tatsächliches Verhältnis;, welches durch dic Einmischungder politischen Autoritäten in den Bentinck'schcn Snccessionö-streit hervorgerufen werden konnte, daß nämlich das Ben-tinck'sche Fideikommiß durch das Herausreißen der HerrschaftKniphanscn gegen den Geist der Stiftungsnrknnde aufhörenwürde ein nngctheiltcs und nntheildares Ganze zn sein. DasGutachten beliebt es eineexorbitante" Art der Beweis-führung zn nennen, daß ans Wirkungen, welche dic An-rufung einer Behörde äußern könne, Schlüsse auf deren Com-petenz gezogen würden. Allein eine solcheexorbitante" Ar-gumentation ist in der Denkschrift von 1850 S, 21, woraufdas Gutachten verweist, auch nicht im Entferntesten zn finden.Die Denkschrift sucht keineswegs aus den Wirkungen,welche die Anrufung einer Behörde nach sich ziehen kann,Schlüsse auf deren Kompetenz zn ziehen, wie ihr in demPözl'schen Gutachten wahrheitswidrig unterstellt wird, son-dern sie hat nur behauptet und nachgewiesen, daß eine vonder provisorischen Ccntralgewalt ausgehende Verordnung, welchein ihrer Ausführung dic Splittcrung des Bentinck-

daß sie ihn auch nie stillschweigend genehmigt, nie die da-rin stipnlirten Renten empfangen hätten, würde ihnen dochimmer entgegenstehen, was bereits im 8 133 ausgeführt ist,daß sie als dic jüngeren Brüder kein Recht haben, dieHerausgabe des Streitobjcctcs von dem Besitzer zu fordern,so lange ihr älterer Bruder als besser Berechtigter zwischenihnen und dem Besitzer in der Mitte steht, dieser ältere Bruderaber waS nicht bestritten werden kann schuldig ist, denVergleich von 1838 zn halten.