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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
331
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Haupt, und um diesen Ebenbürtigkeitsstrcit auszuführen, warja der Prozeß vor dem Oberappcllationsgerichte begonnen wor-den. Es ist aber, an sich betrachtet, die Behauptung, daß esden Herren Reclamanten frei stehen müsse, neben dem Rechts-wege den politische» Weg zu verfolgen, nichts Anderes, alseine Wiederholung der oben fS 133) schon in ihrem wahrenLichte dargestellten Behauptung, daß es angehen müsse, das,was offenkundiges Unrecht ist, was kein Gericht duldenkonnte, unter der Acgidc einer politischen Autorität demRechte zum Trotze und Hohne doch thun zu dürfen! Es heißtdies mit anderen Worten: dadurch, daß die Herren Recla-manten und ihr ältester Herr Brndcr, oder dieser Letztere inseinem und ihrem Namen, dem dcrmaligcn Besitzer gegeneine Zahlung von halbjährlich ZV00 Rthlr, Gold vertrags-mäßig zugesagt hätten, ihn bis zur definitiven richterlichenEntscheidung in dem Besitze des Streitgegenstandes ruhigbelassen zu wollen, hätten sie sich nicht verpflichtet, keinenMachtspruch einer politischen Autorität gegen ihn herbeizu-führen und ihn während der Rechtshängigkeit des Prozessesnicht durch Cabinetsjustiz aus dem Besitze eines Theiles desStreitobjektes werfen zu lassen! Das Gutachten scheint alsonicht zu bemerken, daß selbst, wenn man auf seine Argumen-tation eingehen wollte und wenn man es für zulässig hielte,daß unter solchen Umständen die Herren Reclamanten einenMachtspruch einer politischen Autorität erlangten, dieser Macht-spruch, wenn er erfolgte, dennoch rechtlich nicht voll-zogen werden dürfte, so lange der in dem Vertrage sti-pulirte Moment der endlichen gerichtlichen Entscheidungnoch nicht da wäre, weil der Vertrag vom 28. März 1838 einselbständiger Titel für die Provisorische Fortdauer desBesitzes des Beklagten bis zu dem Eintritt der vertragsmäßigverabredeten Thatsache, weil, mit anderen Worten, durch ihngegen ein solches Beginnen der Herren Reclamanten die Ex-ceptio äoli begründet ist.

Selbst wenn die Herren Reclamanten nachweisen konn-ten, daß sie dem Vergleiche von 1838 niemals zugestimmt,