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der Herrschaft verbleiben, dagegen aber dem Herrn Kläger fürsich und seine Herren Brüder aus den Einkünften der Herrschafthalbjährlich eine Summe von 2000 Rthlr. Gold ausbezahlt wer-den soll.«) Das Gutachten behauptet, das; die Reklamantensich an dem Abschlüsse des Vergleiches nicht bethciliget hätten; vonder anderen Seite wird das Gegentheil behauptet und nament-lich geltend gemacht, daß notorisch halbjährlich dem HerrnKläger und dessen Herren Brüdern die Geldsummen ausbezahltwerden, gegen deren Prästation sie eingewilligt haben, daß derdermaligc Besitzer bis zur Beendigung des vor dem Obcrap-pellationsgericht zu Oldenburg anhängigen Rechtsstreites in demBesitze der Herrschaft KnipHansen, sowie der übrigen Fi-deicommißgüter verbleibe. Das Gutachten behauptet nun aber,daß selbst der Abschluß des Vergleiches vom 23. März 1838,dessen Vorhandensein, sowie die Leistung der darin dem HerrnKläger und seinen Herren Brüdern stipulirten Summe, dasselbenicht in Abrede stellen kann, keinen Verzicht auf den Gebrauchanderer Rechtsmittel neben der bei dem Oberappellationsgerichtanhängigen rei viinlicutio, namentlich nicht ans die politi-schen Schutzmittel enthalte, d. h. daß den Herren Re-klamanten sammt ihrem Herrn Bruder, dem Kläger, freistehe,bei p oli tischen Autoritäten, ungeachtet der klaren Bestimmungendes Vergleiches, die sofortige Entsetzung des dcrmaligcn Be-sitzers zu betreiben. Wenn als Grund für diese letztere Be-hauptung angeführt werden will, daß ja durch den Vergleichvom 23. März 1838 nicht die Ebenbürtigkeit des dcrmaligcnBesitzers anerkannt worden sei, so kann dies hier gar nichtserklären, denn gerade, daß seine Ebenbürtigkeit nicht anerkanntwar, war die allgemeine Voraussetzung jenes Vergleichs über-
5) Vergleich vom 28. Mär; 1833, Art. 8.: „Der Herr Jmploranterhält für sich und seine Herren Brüder, ohne zur Restitution verbundenzu sein, für die Dauer des Succcssionsstreitcs, vom 22. Oktober 1335ab, halbjährlich, und zwar am 1. Juli und 1. Januar, die Summe von2viZl> Rthlr. Gold von den Auskünften der im Art. 1 gedachten Herrschaften,Vorwerke und Ländcreien, und unterwirft sich der Herr Jmplorat in dieserBeziehung dem unbedingten MandatSprozcsse."