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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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S. 144 behauptet, das; die Wahlcapitulatiou art.XXII. 84 jedesFamilienglied, ohne Rücksicht auf die Nähe oder Ferne dessel-ben in der Suceessiousorduung, znr Anstellung des Rccurses(sie!) an den Kaiser für legitimirt erachtet habe, indem der8 4 nicht blosdem Stande des Reiches," sondernallen aussolchem Hause entsprossenen Herren" die gleichen Rechte zuge-stehe, so wird der Herr Verfasser des Gutachtens beinochmaliger Ansicht dieser Stelle zweifelsohne finden, daß darinnicht vonKlagrechtcn" cineSStandes des Reichs oder einesaus solchem Hause entsprossenen Herrn," sondern von dereninnotorischer Mtßhcirath erzeugten Kindern" die Rede ist, daßaber znr Anfechtung der Suecession dieser Letzteren ausdrücklichnurdie wahren Erbfolger" als berechtigt genannt werden.Der große Untcrschi cd aber, der darin liegt, zu welcher Zeitein Agnat einem Kinde den Familienstatuö bestreiten undzu welcher Zeit er von einem factischen Besitzer den Sue-cession s g c g en stan d vindiciren könne, ist durch dieseStelle der Wahleapitulation nicht aufgehoben worden!")

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t3) Nachweis, daß auch der Vergleich vom Jahr 1838 der Legitimation derHerren Reklamanten im Wege steht.

Das Gutachten hat S. 145 und 146 auch die Einwen-dungen berühren zu müssen geglaubt, welche aus dem Vergleichevom 28. März 1838 gegen die Legitimation der Reklamantenabgeleitet werden. In diesem Vergleiche wurde nämlich be-stimmt, daß der dermaligc Besitzer von KnipHausen wäh-rend der Dauer des anhängigen Rechtsstreits in dem Besitze

Wenn das Gutachten S. 144 in der Note IM glaubt, mit Hin-dcutung auf den factischen Besitzer von Anmaßung der Familiennamen,Titel und Wappen sprechen zu können, so muß hier auf das zurückverwiese»werden, was oben in § 83 ausgeführt wurde, daß dem dcrmaligcn Besitzerdoch unter allen Umständen Name, Titel und Wappen eines Grafen vonBcnttnck so wie die Eigenschaft eines legitimen Familienmitglieds ver-bleiben muß, gleichviel, ob er in der Kniphauscr Successionssache siegtoder unterliegt.