Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
324
Einzelbild herunterladen
 

Anstatt aber diese obige einfache Frage als die Cardi-nal frage hinzustellen, was sie wirklich ist, nimmt dasPvzl'schc Gutachten, ganz in den Jdeengang der jenseitigenAnwälte eingehend, es als eine ausgemachte Sache an, das?der Sinn des Bnndesbcschlnsscs vom 12. Juni 1845 in dervon den Herren Rcclamamen willkührlich behaupteten Weisefeststehe, daß also die Bundesversammlung nicht erst nochdiesen Sinn durch ihre Erklärung festzustellen, sondern daßsie lediglich diesem angeblich schon feststehenden Sinne ge-mäß eine Beschwerde zu entscheiden habe, die angeb-lich der Grvßherzog von Oldenburg den Herren Rekla-manten dadurch zugefügt haben soll, daß er einen Sinn desBundcsbeschlnsses vom 12. Juni 1845 nicht anerkennt, wel-chen die Herren Reklamanten (offenbar bundesprotocollwidrig)als bereits festgestellt behaupten!") Hiermit verrückt aberdas Pvzl'schc Gutachten absichtlich oder unabsichtlich den wah-ren Standpunkt und schiebt die Vollzngsfrag e an dieStelle der Interpret ationsfragc, weil freilich das rc-clamantische Interesse nur durch eine solche Begriffsverwcchse-lnng gerettet werden kann! Die Herren Reklamanten undihre Wortführer scheinen nicht bemerkt zu haben, ein wie wenigschmeichelhaftes Complimcnt es für die Capacität der hohenBundesversammlung ist, daß sie wirklich die Hoffnung nah-

ebei» S. 68) dem Großhcrzog von Oldenburg gegeben hat. und zwarwürde bei der Bctrctung des hier angedeuteten Weges auch nicht einmal diemindeste Collision mit dem Erlasse der ehemaligen Ncichöccntralgewalt vom8. November 1843 entstehen, sondern dieser durch die zu veranlassendeauthentische Interpretation des Bundesbeschlusses vom 12. Juni 1845 durchdie h. Bundesversammlung einfach als beseitigt erscheinen, ohne daß eseiner förmlichen. Cassirung desselben bedürfte.

ES ist demnach klar, daß der Großh erzog von Oldenburg, indemer den Anträgen der Herren Reclamantcn die Gewährung verweigert, ganzdieselbe Ansicht von dem Sinne des Bundcsbcschlusscs vom 12. Juni 1845als die richtige behauptet, die dies nach dem Ausweis der Buudcspro-tocollc wirklich ist und von der hohe Bundesversammlung dafür aus-drücklich erklärt werden muß, sowie sie beschließt, eine authentische Inter-pretation des Bundcsbcschlusscs vom 12. Juni 1845 zu gcben.