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„Unser Streit betrifft aber seinem wesentlichen Inhaltenach die Ausführung und Auslegung von Bundesbe-schlüfsen, und zwar einerseits des Bundesbeschlusses von '1826,wodurch der deutsche Bund die Garantie des Berliner Ab-kommens übernahm, und dann des Beschlusses vom 12, Juni1815, der die Anerkennung des hohen Adels der Familie Ven-tile ek anbetrifft."
Hätte demnach das Gutachten einfach die Frage so ge-stellt: „Dürfen die Bcntinck'schen Agnaten die hoheBundesversammlung um eine authentische Erklä-rung des Bundesbesch lnsses vom 12. Juni 1815bitten?" so würde auch nicht ein einziger Publicist in Deutsch-land sein, der hierauf nicht mit „Ja" geantwortet hätte. Aberein jeder, der mit dem Inhalte der Buudesprotocolle bekanntist, würde seinem „Ja" die Erklärung beigefügt haben, daß,nach Ausweis der Buudesprotocolle, und namentlich der Ab-stimmungen, durch welche der Bundcsbeschluß vom 12. Juni1815 zu Stande gekommen ist, die authentische Erklä-rung dieses Bundcöbcschlufses von der h. Bundesversammlungnicht in dem von den Herren Reclamauten gewünschtenSinne erfolgen kann, daß sie sich daher nur eine vergeb-liche Mühe machen würden, wenn sie die h. Bundesversamm-lung zu einer authentischen Interpretation aufforderten, unddaß es einer authentischen Interpretation überhaupt nicht be-darf, weil der wahre Sinn des Bundcsbeschlusses vom 12.Juni 1815 längst notorisch aus den Bundesprotocollen be-kannt ist.*)
Daß übrigens, wenn man eine authentische Interpretation dcSBnndcsbcschlnsscs vom IL. Jvni 1845 für nöthig halten sollte, auch derGroßhcrzog von Oldenburg Hö chsisclbst eine solchcbci der h. deutschenBnndcSvcrsammlnng beantrage» kann, versteht sich von selbst. Dies wärejedenfalls der kürzeste nnd sicherste Weg, wodurch der Großhcrzog vonOldenburg sich und der hohen Bundesversammlung vor den sonst vor-aussichtlich immer wiederkehrenden Rcclamationcn der Bcntinck'schen Ag-naten Ruhe schaffen könnte. Es wäre dies auch die Benütznng des Fin-gerzeigs, welche» der Commissionöbericht vom 20. September 185l (siehe
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