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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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in Frage zu stellen, eben weil durch denselben kein Ge-richt in seinem Urtheile darüber beschränkt wird, ob der der-malige Besitzer von Knip Hausen für successionsberechtigt inKniphausen gegenüber von seinen Agnaten zu betrachtensei, oder nicht. Außer den vielen Beweisstellen, die bereitsoben aus den Bnndesprotocollen und anderen bei dem BundeAngekommenen Actenstücken, wie z. B. die königlich preußischeInstruction vom 29. April 1859, beigebracht worden sind undauf die es zurückzuverweisen genügt, soll hier nur nocheine Stelle aus einem neueren Actenstücke, einem ebenfalls inder Bcntinck'schen Sache erstatteten Commissionsbcrichte vom23. Dezember 1852 (Sitzg. 27. § 399 und 397) mitgetheiltwerden, worin sich der Berichterstatter, der großherzogl. mecklen-burgische Bundestagsgesandte Herr von Oertzen, über dasVerhältniß des Bundcsbeschlusses vom 12. Juni 1845 zu denmöglichen richterlichen Urtheilen in eben so bestimmter und er-schöpfender, als für den Rech tsz ustan d der deutschenNation beruhigender und befriedigender Weiseausspricht:

Was zuvörderst die Grundsätze im Allgemeinen betrifft,welche in Bezug auf die Wirksamkeit einmal gefaßter Bun-desbeschlüssc und deren Aufrechthaltung als die richtigenzu betrachten sein dürften, so wird es in dieser Hinsichtnach dem Dafürhalten des Ausschusses einer näheren Un-tersuchung bedürfen. Die formelle Gültigkeit, so wie diematerielle Richtigkeit eines von der Bundesversammlunggefaßten, richtig publicirtcn Beschlusses kann der Bcurthei-lung der öffentlichen Behörden in den deutschen Bundes-staaten, insbesondere der Gerichte offenbar nicht unterliegen.Doch würde ein unmittelbares Einschreiten der Bun-desversammlung gegen etwaige Ucbergriffe in dieser Hin-sicht nicht gerechtfertigt, sondern es würde die Remedur aufdem Wege herbeizuführen sein, daß die Regierung des be-treffenden Bundesstaates, nöthigenfallö durch die Bundes-tersammlung dazu veranlaßt, einzuschreiten hätte. Dage-gen kann die Anwendung gefaßter Bundesbeschlüsse