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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
318
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zwischen dem Bundesbeschluß vom 34. Juli 1328 und demvom 12. Juni 1845 besteht; daß daher auch

8) der Großherzog von Oldenburg, indem er daranfesthält, daß die definitive Entscheidung des Obcrappellations-gerichtcs zu Oldenburg abzuwarten sei, nichts Anderes thnt,als daß er an dem festhält, was die Bundesver-sammlung selbst 1828 angeordnet und seitdem niemalszurückgenommen hat.

Dies ist es, was die h. Bundesversammlung nach demnotorischen Inhalte der Bnndcsprotocollc den Herren Rekla-manten antworten muß, sowie dieselben ohne weitere Um-schweife geradezu die Bundesversammlung auffordern werden,den Bundcsbeschluß vom 12. Juni 1345 authentisch zu in-tcrpretiren. Die authentische Interpretation dieses Bun-desbeschlnsses kann aber sowohl der GroßHerzog von Ol-denburg, als auch der dermalige Besitzer der HerrschaftKnip Hausen ganz ruhig abwarten, eben weil sie nicht an-ders ausfallen kann, als hier angegeben wurde, was freilichganz etwas Anderes ist, als die Herren Reklamanten zu er-reichen beabsichtigen.

8 130.

9) Nachweis, daß die h. Bundesversammlung jederzeit anerkannt hat, daßdem Ermessen der kompetenten Gerichte überlassen bleiben muß, zu bcur-heilen, welchen Einfluß der Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 auf dieEntscheidung des Bentincksschcn Successionssireitcs haben könne.

Daraus, daß nach dem Ausweise der Bnndesprotocolle(Z 19 und folg.) gar kein Zweifel darüber möglich ist, daßdie h. Bundesversammlung durch den Beschluß vom 12. Juni1845, der den hohen Adel der Familie Bentinck anerkennt,durchaus nicht selbst darüber entscheiden wollte, ob der GrafGustav Adolph Bentinck aus notorischer Mißheirath er-zeugt und ob er succcssionsfähig in Kniphausen sei oder nicht,ergibt sich von selbst, daß kein Gerichtshof in Deutschland, derüber den B entinck'schen Prozeß zu entscheiden hat, je in dieLage kommen wird, die Rechtsgültigkeit dieses Bundesbeschlusses