maligcn Besitzers gerichteten Anträge der Herren Reklamantenim Wesen ganz gleichbedeutend und auch gleichlautend mitdenjenigen sind, welche im Jahr 1828 von der agnatischen Seitean die hohe Bundesversammlung gebracht wurden, aber damalsvon derselben zur Verhandlung vor das Oberappellationsge-richt zu Oldenburg gewiesen worden sind.
6) Nicht minder ergibt sich aus den Bundesprotocollen,daß die Bundesversammlung den dermaligen Besitzer niemalsfür notorisch successionsnnfähig, noch auch sichselbst für befugt erachtet hat, überfeine Successionsfähig-keit zu entscheiden;") und
7) endlich stehet ebenfalls notorisch fest, daß die Bundes-versammlung niemals ihren Beschluß vom 24. Juli 1828 zu-rückgenommen hat (wonach die Entscheidung der Frage, ob derAnspruch der Bentinck'schen Agnaten auf ein besseres Suc-cessionsrccht in der Herrschaft KnipHausen und ihr Begehreneiner Entsetzung der Descendeuz des Grafen Wilhelm Gu-stav Friedrich Bentinck aus dem Besitze dieser Herrschaftrechtsbegründct sei, vor das Oberappellationsgericht zu Olden-burg gewiesen worden war), und daß durchaus kein Widerspruch
5) Es bedarf wohl nicht erst der Erwähnung, daß die Bundesversamm-lung als solche kein Recht hat, ein Mitglied einer regierenden Familie darumetwa für absolut snccessions unfähig zu erklären, weil es eine bür-gerliche Mutter oder Ahnfran hat. Ein solcher Grundsatz hat in Deutsch-land niemals gegolten, und die Stammbäume gerade der größten und edel-sten Häuser in Deutschland sind einer solchen Behauptung, welche nurvon vollkommenster Unkcnntniß der Geschichte und des positiven Staats-rechtes zeugen würde, geradezu entgegen. (Siehe meine Schrift über Mtß-heirathen S. 102, 193). Der Ausschluß eines Familienmitgliedes von derNcgterungSnachfolge ist eine Sache, die lediglich und ausschließlich dasprivative Interesse der nächsten Erbfolger berührt. Erhebe» diese kei-nen Widerspruch, oder werden diese damit urthcilsmäßig abgewiesen, sostehet staats- und b und e s rc ch tli ch der RcgicrnngSnachfolge eines voneiner bürgerlichen Mutter Geborenen nicht das mindeste Bedenken entge-gen, wie dies namentlich der Hauptvvrtrag der Commission in der Bentinck-schcn Sache vom 4. Juli 1844 und die k. preußische Instruction vom 29.April 1859 (siehe S. 33, 47) als unstreitig anerkennen.