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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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dcsvcrsammlung bereits zweimal fast vollständig gewechselt.Die gegenwärtige Bundesversammlung kann bundesrechtlichdie amtliche Erklärung darüber, was der Sinn des Bundeö-bcschlusses vom 12. Juni 1845 sei, nur aus den Bun-dcsprotoc ollen entnehmen. Nach diesen aber ist, wie obenausführlich gezeigt wurde, notorisch:

1) daß es bei der Abfassung des BnndeSbcschlnsscs vom12. Juni 1345 durchaus nicht in der Meinung der Bundes-versammlung lag, als sollte durch die Anerkennung des hohenAdels und der Ebenbürtigkeit der Familie Bentinck zugleichauch das ausgesprochen werden, daß der dermalige Besitzer alsaus einer notorischen Mißhcirath geboren und darum als suc-ccssionsnnfähig zu betrachten sei;

2) daß es vielmehr nur die Meinung der hohen Bundes-versammlung war, daß sie der Familie Bentinck in derAnerkennung ihres hohen Adels und der Ebenbürtigkeit einZeugnis" ausstelle, welches dieselbe nach Gutbcfiuden indem über die Erbfolge in das Aldenbnrgischc Fideicommißobschwebcnden Prozesse gebrauchen könne; daß es aber

3) lediglich dem Ermesse» des Gerichtes über-lassen bleiben müsse, welchen Einfluß auf die Entscheidungdesselben die von der Bundesversammlung ausgesprochene An-erkennung des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit der FamilieBentinck haben könne, und daß daher auch

4) es durchaus nicht die Meinung der hohen Bundesver-sammlung war, durch den Beschluß vom 12. Juni 1845 anzu-ordnen, daß der dermaligc Besitzer von Kniphausen brerimanu während der Litispendenz seines Prozesses durch irgendeine politische Autorität aus dem Besitze der Landeshoheit vonKniphausen die ihm sogar von dem nächsten Bentinck-schen Agnaten, dem Kläger, für die Dauer des Prozesses ver-tragsmäßig gegen eine, diesem und seinen Herren Brüdern jähr-lich zu zahlende, Geldsumme eingeräumt ist entsetzt werdensolle. Desgleichen ist notorisch aus den Bundcsprotocollcnersichtlich,

5) daß die gegenwärtigen auf sofortige Entsetzung des der-