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„prctircn werde, daß damit auch implieite der dcrmaltge„Besitzer von Kniphauscn, Graf Gustav Adolph„Bentiuck, als aus einer notorischenMischeirath entsprossen„und ebendeßhalb als successionsunfähig erklärt worden sei und„daß sonach derselbe sofort, der Litispendenz dcsBentinck-„schcn Successionsstreitcs ungeachtet, aus der landesherr-lichen Regierung der Herrschaft Kniphausen entsetzt wcr-„den müsse?"
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8) Nachweis, daß die hohe Bundesversammlung de» Bundesbeschluß vomt2. Junt t845 allerdings zu interprctircn befugt ist, daß aber diese Inter-pretation nach dem Bundcsrcchte zum Nachthcilc der Herren Rcclamantcnausfallen muß.
Es handelt sich bei Beantwortung der eben (§128) auf-gestellten Frage gar nicht um die formelle Competcnz derBundesversammlung. Dieselbe hat nun einmal — ob mitRecht oder Unrech t, stehet hier nicht weiter zur untersuchen —den Bundcsbeschluß vom 12. Zum 1845 gefaßt, der einerseitseinen neuen Erisapfel' in den ohnehin schon mit Streitfragenaller Art übermäßig geschwängerten B entin ck'schcn Sncces-sionsstrcit hineingeworfen, anderseits bei den Herren Rekla-manten neue ungemessene Hoffnungen erregt hat, die, wie derErfolg lehren wird, doch in keiner Weise verwirklicht werdenkönnen; darüber aber, ob die Bundesversammlungeinen von ihr gefaßten Beschluß überhaupt inter-pretiren könne, wird kein Publicist streiten wollen.
Die Frage ist daher eine rein materielle Rechtsfrage;es handelt sich nur darum, was die Bundesversammlung, wennsie (wie zu befürchten durchaus keine Veranlassung vorhandenist) nicht rein willkührlich, sondern nach Grundsätzen desBundesrcchtcs verfahren will, in der Bentin ck'schen Sachenach den vorliegenden Bundesprotocollcn ans eine Reklamationoder einen sogenannten Recurs der Bentinck'schen Agnatenerklären kann?
Die Antwort hierauf kann nicht zweifelhaft sein. Seitdem Jahre 1845 hat der Personalbestand der hohen Bun-