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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
314
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u) der Bundcsbcschluß vom 12. Juni 1345 weder nach sei-nem Wortlaute, noch nach der Absicht der Majorität, auf derenAbstimmung er beruht, sagt oder sagen soll, daß der dermaligeBesitzer als aus notorischer Mißheirath entsprossen zu betrachtenund darum successionsunfähig und zu entsetzen sei;

b) es stehet ferner fest, daß der Beschluß der provisori-schen Centralgewalt vom 3. November 1849, der dies aller-dings in den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845, aber noto-risch rein willkührlich, hineinlegte, von Haus aus nichtssein sollte, als eine bloße Vollzugs Verordnung (WiedasPozl'schc Gutachten selbst einräumt, siehe oben S. 65), unddaß er als eine unvollzogen gebliebene Vollzugsverordnung einerephemeren politischen Gewalt die h. Bundesversammlung we-der verpflichtet, noch von ihr als verpflichtend aner-kannt worden ist; und ebenso stehet fest:

o) daß der Großherzog von Ol den bürg, sowenig wie ir-gend ein anderer Bundesfürst oder irgend ein deutsches Rich-tercollcgium, weder eine Verpflichtung, noch selbst eineBerechtigung hat, den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845gegen die notorische bundcsprotocollarische Gewißheit in jenemSinne aufzufassen und zu vollziehen, welchen die Herren Re-klamanten und deren Wortführer rein willkührlich hin-einlegen.

Es ist daher nicht zu fragen: ist die hohe Bundesver-sammlung compctent, über die Irrung zwischen dem Groß-herzog von Oldenburg und den Bentinck'schen Agnatenzu entscheiden eine an sich wunderliche Frage ineinem Gutachten, welches erst wenige Blätter zuvor (S. 135)das Dasein aller Irrungen oder Streitigkeiten mit dem Groß-herzog von Oldenburg in Abrede gestellt hatte sondernes ist zu fragen:

ist von der hohen Bundesversammlung recht-licher Weise zu erwarten, daß sie den Bundcsbcschlußvom 12. Juni 1845, welcher ausspricht, daß der FamilieB enti nck der hohe Adel und die Ebenbürtigkeit im Sinneder Bundcsacte Art. 14 zusteht, in dem Sinne inter-