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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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313
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vorgespannt nnd, anstatt der Schatzkammer, die Gerum-pel kämm er des alten Reichsstaatsrcchtes ausgeplündert, ummindestens durch eine Anhäufung verrosteter Waffen denMangel brauchbarer Rüstungen zu verdecken.*)

Das ist der Schlüssel zum Verständnisse der Taktik, welchevon der rcclamantischen Seite seit 1345 eingehalten worden istund noch gegenwärtig eingehalten werden will. Aber so mäch-tiger Vorschub diesem Plane von manchen einflußreichen Seitenzu Thcile geworden ist, so wird man doch darüber beruhigetsein dürfen, daß derselbe niemals gelingen wird, und daß so-wohl die hohen Bundesregierungen als die hohe Bundesversamm-lung nicht die Hand zu einem Eingriffe in eine rechtshängigeSache bieten werden, für welchen nicht ein einziger stichhal-tiger rechtlicher Grund angeführt werden kann.

§ 123.

7) Nachweis, worauf es in dem gegenwärtigen Stadium, in welchem sichdie agnatischen Reclamationen bei der hohen Bundesversammlung befinden,eigentlich ankommt, und wie die Frage zu stellen ist, damit endlich einmalKlarheit in die Kniphauscr SucccssionSsachc hineinkomme.

So lauge man, wie das Gutachten S. 141 thut, dieFr age so stellt: ob die hohe Bundesversammlung für com-pctcnt zu halten sei,über die obschwebende Ir-rung" mit dem Großhcrzog von Oldenburg (denn eineandere Irrung kann gar nicht gemeint sein, da keine anderevorliegt) zu entscheiden, so lange ist au keine Klarheit inder BeurtHeilung der Kniphauscr Succcssions-sache zu denken. Es muß vielmehr bei Bcurtheilung dieserSache davon ausgegangen werden, daß es für die Einmi-schung der Bundesversammlung in dieselbe ganzgleichgültig ist, ob der Großherzog von Oldenburg dasan ihn gerichtete Gesuch der Bcntinck'schen Agnaten umsogenannten Vollzug des Bundesbeschlusses vom 12. Juni 1845,d. h. um Entsetzung des dcrmaligen Besitzers peiuZente lite ab-geschlagen hat oder nicht. Es stehet nämlich fest, daß

Moser, Familtenstaatsrecht Bd. 2, S. 151.