Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
310
Einzelbild herunterladen
 

- 310

Reclamanten an die hohe Bundesversammlung mit einer Be-schwerde wegen der vom Großherzog von Oldenburgangeblich pflichtwidrig und dem Berliner Abkommen zuwiderunterlassenen Vollziehung eines Bundesbcschlusscs, dessen an-geblicher, den Gegenstand des Vollzugs ausmachen-der Inhalt, nämlich:Entsetzung des dermaligen Besitzersder Herrschaft Knip Hausen und Einsetzung der Bentin ti-schen Agnaten" ^ notorisch nirgends existirt, alsin der Phantasie der Herren Reclamanten und ihrer Wort-führer!

5) Das, was die Herren Reclamanten von der hohenBundesversammlung sonach durch ihre Reklamationen oder Be-schwerden zunächst als Mittel zum Zweck erreichen wollen,ist eine Erklärung, daß der Bundesbeschluß vom 12. Juni1845 in dem Sinne zu nehmen sei, wie ihn die Herren Re-clamanten verstanden zu sehen wünschen: sie wollen alsoder Sache nach eine authentische Interpretation desBundcsbeschlusscs vom 12. Juni 1845 durch die hohe Bun-desversammlung, oder, mit anderen Worten, einen neuenBundesbcschluß, welcher besagen soll, daß der Bnndcsbeschlußvom 12. Juni 1815 dahin zu verstehen sei, daß der GrafGustav Bcntinck dadurch bereits von Bundes wegen alssueccssionsunfähig erklärt, und deßhalb sofort durch den Groß-herzog von Oldenburg (oder durch andere Gewalt?) ausdem Besitze der Herrschaft Knip Hausen zu entsetzen sei!

6) Es kann jedoch den Herren Reclamanten, welchen diein ihren langjährigen Reclamationssachcn erfolgten Commissions-berichte und Abstimmungen am Bundestage sehr gut bekanntsind, wohl selbst schwerlich als möglich erscheinen, daß dieBundesversammlung, wenn direct und unverblümt ein sol-cher Antrag an sie gebracht werden würde, wie er unterNr. 5 aufgeführt wurde, denselben genehmigen könnte ebenweil sie dadurch mit der bundesprotocollarisch festge-stellten Wahrheit, mit ihren eigenen notorischen Er-klärungen über den Sinn, den Zweck und die Tragweite desBundesbeschlusscs vom 12. Juni 1845 in Widerspruch kom-