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führungen als notorisch falsch und bundesprotocollwidrig nach-gewiesene Behauptung vorangestellt, als habe die hohe Bundes-versammlung durch Bundesbcschlust vom 12. Juni 1845, wo-durch sie den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit der FamilieBeutinck anerkennt, bereits ausgesprochen, daß der der-malige Besitzer aus unstreitig notorischer Mißheirath geborenund daher nicht fähig zur Succcsston in die Herrschaft Kip-hausen fei, wenn er auch in den übrigen Theilcn des Bcn-tinck'schen Familienfideicommisscs durch richterliches Urtheil alserbberechtigt anerkannt werden würde;
2) es sei daher die Entsetzung des dermaligcn Besitzersaus der landesherrlichen Regierung von Kiphausen unddie Einsetzung der Bentinck'schcn Agnaten in dieselbe nureine logische Folgerung aus dem Bundcsbeschluß vom 12. Juni1845 und eine in demselben schon begründete rechtliche Not-wendigkeit; also handle es sich nur noch um „Vollziehung"eines Buudcsbeschlusseö;
3) die Vollziehung des Bundesbeschlusscs vom 12. Juni1845 in jenem notorisch falschen bundesprotocollwidrigen Sinne(siehe Nr. 1) liege dem Groß her zog von Oldenburg ob,weil durch das Berliner Abkommen die Hoheit über Kip-hausen und die Bentinck'sche Familie, so wie sie beiKaiser und Reich war, aus ihn übergegangen sei und an-geblich der deutsche Kaiser selbst zur Reichszeit aufVerlangen der Bentinck'schcn Agnaten das hätte verfügenmüssen, was diese jetzt von dem Groß Herzog von Ol-denburg verlangen — nämlich Entsetzung des dermaligenBesitzers von Kiphausen ungeachtet der Rechtshängigkeitdes Bcnti n ck'schen Successiousstreitcö.
4) Da der Großherzog von Oldenburg aber sichgeweigert hat — wozu er, wie vorstehend ausgeführt wurde,das vollkommenste Recht hatte und hat — den Bundcsbeschlußvom 12. Juni 1845 in dem von den Herren Reklamanten hin-einge dich teten Sinne zu verstehen, und da er demgemäß dieAnträge derselben auf angebliche Vollstreckung eines Bundes-beschlusses zurückgewiesen hat, so wenden sich nun die Herren