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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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mcil würde. Daher soll nun der Versuch gemacht werden,um die notorische Wahrheit herumzuschiffen, die darin be-steht, daß die hohe Bundeöversammlnng durch den Bundesbe-schluß vom 12. Juni 1845 über das Standesverhältniß desdermaligen Besitzers von Kniphausen und über seine Suc-cessionsfähigkeit durchaus nicht hat entscheiden, und inkeiner Weise der Entscheidung der Gerichte im Ben-tinck'schen Successionsstreitc hat vorgreifen wollen, son-dern daß sie vielmehr es der richt crli ch en Beurtheilun ganhcim gestellt gelassen hat, welchen Einfluß ihre Erklärung,ihrZeugniß" über das Standesverhältniß der Bentinck-schen Familie im Allgemeinen-') auf die Entscheidungdes Rechtsstreites haben werde.

7) Dieses Umschiffen und Verhüllen der notorischenWahrheit soll nun aber dadurch bewirkt werden, daß von denReklamanten nicht ein directer Antrag auf eine förm-liche authentische Interpretation des Bundcsbeschlussesvom 12. Juni 1845 an die hohe Bundesversammlung gestelltwird, sondern daß der hohen Bundesversammlung gleichsamnur zu Gehör geredet wird, als habe sie gar nichtsNeues mehr zu erklären, und als sei ihr namentlich dieUnannehmlichkeit und die Beschäm ung, die darin läge,daß sie durch Gewährung der Bitten der Herren Reklamantenmit ihren eigenen früheren, die Competenz und Unabhängigkeitder Gerichte anerkennenden notorischen Erklärungen in offen-baren Widerspruch treten würde, bereits dadurch erspart, daßdie provisorische Ccntralgewalt in ihrem Beschlüsse vom 8. No-vember 1849 schon die Gefälligkeit gehabt habe, das in denBundcsbcschluß vom 12. Juni 1845 hineinzulegen, was die

^) Daß die Erklärung der hohen Bundesversammlung über den hohenAdel der Familie Bentinck von ihr als einZeugniß" ertheilt wordensei, ergibt sich auf das Bestimmteste aus dem Commissionsbertcht vom2l). Juli 1813. (Siehe oben S. 49, 43.) Es ist also Niemand wederbefugt, diesen Bnndesbcschluß für etwas Mehreres auszugeben, nochv crpf lichtet, ihn für etwas Mehreres anzunehmen, als wofür ihn diehohe Bundesversammlung selbst erklärt hat,